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Quellen: KZBV, BZÄK, IQWiG, G-BA, Cochrane

Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung: Was die Tarife zur Zahnreinigung leisten

Was ein Zahnzusatztarif zur professionellen Zahnreinigung leistet, steht nicht in einer einzigen Zahl, sondern in vier Größen, die jeder Tarif für sich festlegt: einem Erstattungssatz, einer Obergrenze je Behandlung oder je eingereichter Rechnung, einer Obergrenze je Versicherungsjahr und mitunter einer Grenze für die Zahl der erstatteten Behandlungen. Diese Seite stellt fünf Tarife auf acht solcher Angaben nebeneinander, jede aus dem Bedingungswerk des jeweiligen Anbieters und jede mit der Fundstelle darin. Es gibt hier keine Rangfolge, kein Testurteil und keine Empfehlung, und es gibt keine Beitragsspalte, weil ein Beitrag vom Eintrittsalter und von der gewählten Variante abhängt und erst aus einem Angebot hervorgeht. Drei Befunde tragen die Tabelle. Alle fünf Bedingungswerke nennen für die Reinigung einen Erstattungssatz von 100 Prozent, und keine zwei begrenzen die Erstattung gleich. Die Zahl der Gesundheitsfragen und ihr Rückschauzeitraum stehen in keinem der fünf, weil diese Fragen auf dem Antragsformular stehen und nicht in den Bedingungen. Und drei der fünf schließen Behandlungen aus, die vor Vertragsschluss bereits angeraten waren, während zwei keine solche Klausel enthalten und stattdessen darauf abstellen, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Was für Ihren Fall gilt, steht in den Bedingungen des Tarifs, der Ihnen vorliegt.

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Diese Seite vergleicht Angaben aus veröffentlichten Versicherungsbedingungen. Sie nennt keine Beiträge, keine Rangfolge und kein Testurteil, und sie empfiehlt keinen Tarif und keinen Zeitpunkt. Ob eine Behandlung nötig ist, entscheidet die Untersuchung in der Praxis. Was ein Vertrag leistet, entscheidet das Bedingungswerk des Tarifs, der Ihnen vorliegt.
Acht Angaben aus den Versicherungsbedingungen von fünf Zahnzusatztarifen, Anbieter in alphabetischer Reihenfolge, mit dem Stand des jeweiligen Dokuments in der Zelle
AngabeAllianzDA DirektGetsafeHanseMerkurottonova
Professionelle Zahnreinigung: Satz und Grenzen100 Prozent abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung. Kein eigener Jahresbetrag und keine Grenze für die Zahl der Behandlungen; die Prophylaxe steht aber unter Ziffer 2.2.2.6 und fällt damit unter die Erstattungsobergrenzen der Ziffer 2.2.2.11, konkurriert also in den ersten drei Versicherungsjahren mit dem Zahnersatz um dieselbe Summe. (AVB B4U143102Z0 (02) 10.25, Ziffer 2.2.2.6 mit 2.2.2.11)100 Prozent, außerhalb des Zahnarztnetzwerks des Anbieters max. 200 EUR je Versicherungsjahr, davon max. 100 EUR je Behandlung und max. 2 Behandlungen je Jahr. Innerhalb des Netzwerks 100 Prozent „ohne summenmäßige Begrenzung“. (Tarifblatt 01.03.2025, Zeile „Zahnprophylaktische Maßnahmen“)Keine Angabe im Bedingungswerk. Die AVB erstattet „bis zu dem im Tarifblatt genannten Höchstbetrag pro Versicherungsjahr“, und ein Tarifblatt ist auf der Produktseite nicht verlinkt. Die Produktseite selbst nennt „100 % Erstattung, mehrmals pro Jahr, ohne Höchstgrenze und ohne prozentuale Kürzung“ (abgerufen 1. September 2026), was das eigene Bedingungswerk nicht trägt. (AVB Stand 02.2026, Abschnitt 3.4)100 Prozent, „auf maximal 65 EUR pro eingereichter Rechnung und 130 EUR pro Kalenderjahr begrenzt“. Die Grenze bezieht sich auf die eingereichte Rechnung und nicht auf die Behandlung; erfasst sind die Gebührennummern 1040, 1000 und 1010. (Verbraucherinformation Januar 2026, Tarif EZK, Punkt A. 1.1.)100 Prozent nach Abzug der Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse, „auf 90 Euro je Behandlung begrenzt“; alle Prophylaxeleistungen zusammen auf 180 Euro je Versicherungsjahr. Eine Grenze für die Zahl der Behandlungen nennt das Dokument nicht. (TVB Zahn 100 Generation 3, Ausgabe 11/2023, Abschnitt 3.1)
WartezeitKeine. „Die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gelten für den Tarif ZS100 nicht.“ Ohne diese Abschaltung wären es drei Monate allgemeine und acht Monate besondere Wartezeit. (Ziffer 2.2.2.13)Keine. „Wartezeiten bestehen nicht.“ (AZB Stand 1. Oktober 2019, Ziffer 4)Keine. „Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeiten, sofort ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn.“ (AVB Stand 02.2026, Abschnitt 4)Keine. „Es sind keine Wartezeiten vorgesehen. § 3 AVB/KS findet auf den Tarif EZK keine Anwendung.“ Ohne diese Abschaltung sähe dasselbe Regelwerk drei Monate allgemeine und sechs Monate besondere Wartezeit für Zahnbehandlung und Zahnersatz vor. (Tarif EZK, Punkt A. 3.)Keine. „Es bestehen keine Wartezeiten.“ (TVB Zahn 100 Generation 3, Abschnitt 6.1)
Zahnstaffel: Summen und Umfang1.000 / 2.500 / 4.000 EUR kumuliert in den ersten drei Versicherungsjahren, danach keine Staffel. Sie gilt für die Ziffern 2.2.2.3 bis 2.2.2.10 und erfasst damit die Prophylaxe. Was eine Stufe übersteigt, ist verloren: es „kann auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Erstattungshöchstbetrag eines folgenden Leistungsabschnitts verrechnet werden“. (Ziffer 2.2.2.11 Absatz 1)1.500 / 3.000 / 4.500 / 6.000 EUR kumuliert in den ersten vier Versicherungsjahren. „Die Zahnstaffel findet keine Anwendung auf • zahnprophylaktische Aufwendungen“, die Reinigung ist von ihr also nicht berührt. (Tarifblatt 01.03.2025, „Leistungsbegrenzungen (Zahnstaffel)“, Spalte Premium Plus)1.500 / 3.000 / 4.500 EUR kumuliert in den ersten drei Versicherungsjahren, „ab dem vierten Versicherungsjahr ist die Leistung unbegrenzt“. Als Gesamterstattung formuliert, ohne ausdrückliche Ausnahme für die Prophylaxe. Eine Vorversicherungszeit wird in vollen Jahren angerechnet. (AVB Stand 02.2026, Abschnitte 3.8 und 3.9)600 / 1.200 / 1.800 / 2.400 EUR bis zum Ende des ersten bis vierten Versicherungsjahres, „unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr“. Keine tarifweite Staffel: sie gilt nur für den Zahnersatz nach Punkt A. 2., und die Prophylaxe behält ihre eigene Jahresgrenze. (Tarif EZK, Punkt A. 2.2., Höchstbetragstabelle)1.250 / 2.500 / 3.750 / 5.000 EUR kumuliert in den ersten vier Versicherungsjahren. Sie greift auf „die folgenden Abschnitte 3.3 bis 3.8“ und damit nicht auf die Prophylaxe des Abschnitts 3.1. (TVB Zahn 100 Generation 3, Abschnitt 3.2)
Zahnersatz: Erstattungssatz100 Prozent abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung, innerhalb der Regelversorgung nach § 55 SGB V wie darüber hinaus. (Ziffer 2.2.2.3 Absatz 1 a und b)100 Prozent, innerhalb wie außerhalb des Netzwerks und bei Regelversorgung. Gemeinsam mit der Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse gedeckelt auf „maximal jedoch 100 % des Rechnungsbetrages“. (Tarifblatt 01.03.2025, Zeile „Zahnerhaltende und zahnersetzende Maßnahmen“, mit AZB Ziffer 3)Keine Angabe im Bedingungswerk. Die AVB erstattet „zu dem im Tarifblatt genannten Prozentsatz“; die Stufen 75, 90 und 100 Prozent erscheinen nur als Auswahl auf der Produktseite. (AVB Stand 02.2026, Abschnitt 3.5)100 Prozent bei einer Regelversorgung, die „ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird“; 90 Prozent, sobald privatzahnärztliche Anteile gewählt werden. Ohne nachgewiesene Vorleistung der Kasse wird eine fiktive Vorleistung von 40 Prozent angesetzt. (Tarif EZK, Punkt A. 2.2.)100 Prozent nach Abzug der Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse; 70 Prozent, wenn die Kasse nicht vorleistet, „weil ein Zahnarzt ohne Zulassung bei der deutschen GKV gewählt wurde“. (TVB Zahn 100 Generation 3, Abschnitt 3.4)
Gebührenrahmen der Gebührenordnung, bis zu dem erstattet wirdBis zu den Obergrenzen von GOZ und GOÄ; für Aufwendungen, die verbleiben, „weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist“, besteht kein Leistungsanspruch. Ein Steigerungsfaktor wird nicht genannt. (Ziffer 2.2.2.1)Bis zu den Obergrenzen der jeweils gültigen GOZ bzw. GOÄ. Ein Steigerungsfaktor wird nicht genannt. (AZB Stand 1. Oktober 2019, Ziffer 3.2 „Gebührenrahmen“)„Der Versicherer leistet bis zu den Höchstsätzen der GOZ (3,5-fach) und GOÄ (2,5-fach bzw. 1,3-fach). Für die GOZ wird auch das Überschreiten des Höchstsatzes bis zum 5-fachen Satz erstattet.“ Das einzige der fünf Werke, das einen Faktor beziffert. (AVB Stand 02.2026, Abschnitt 3.2)Die Gebühren müssen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ liegen „und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen“; für Überschreitungen besteht kein Leistungsanspruch. Ein Steigerungsfaktor wird nicht genannt. (Tarif EZK Punkt A. 1., mit AVB/KS § 4 Abs. 2)Bis zu den Obergrenzen der jeweils gültigen GOZ bzw. GOÄ. Ein Steigerungsfaktor wird nicht genannt. (TVB Zahn 100 Generation 3, Abschnitt 2.3.3)
Gesundheitsfragen: Zahl und RückschauzeitraumKeine Angabe. Das Bedingungswerk wurde vollständig gelesen; die Wörter „Gesundheitsfrage“ und „Antragsfrage“ kommen darin null Mal vor. (AVB B4U143102Z0 (02) 10.25)Keine Angabe. Tarifblatt, Zusatz-Tarifblatt und AZB wurden vollständig gelesen; keines der drei enthält „Gesundheitsfrage“, „Anzeigepflicht“ oder „Antragsfragen“, und die AZB hat keine Anzeigepflicht-Klausel.Keine Angabe. Der Anhang der AVB trägt die gesetzliche Anzeigepflicht-Mitteilung, nennt aber weder eine Zahl noch einen Rückschauzeitraum. Die Antragsfragen stehen in der App-Strecke. (AVB Stand 02.2026)Keine Angabe. Die 116 Seiten wurden vollständig gelesen; sie verlangen, „die Fragen im Antrag … wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen“, und nennen weder Zahl noch Zeitraum. Die Fristen von drei, fünf und zehn Jahren im Dokument sind die Rücktrittsfristen des Versicherers nach Vertragsschluss und kein Rückschauzeitraum über die Zahngeschichte.Keine Angabe. Die 36 Seiten wurden vollständig gelesen; die Aufnahmebedingungen nennen nur Wohnsitz in Deutschland und Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. (TVB Zahn 100 Generation 3, Abschnitte 1.1 und 1.2)
Bereits angeratene BehandlungenKein Ausschluss im Bedingungswerk; das Wort „angeraten“ kommt darin null Mal vor, und die sechs Leistungsausschlüsse der Ziffer 2.3.1 nennen eine vorvertragliche Behandlung nicht. Es gilt der Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Ziffer 1.1.4). Die Produktseite des Anbieters formuliert einen Ausschluss dagegen ausdrücklich; siehe die Tabelle darunter.Ausgeschlossen. Die Klausel erfasst vier Fälle: die vorherige Kenntnis der Notwendigkeit, das vorherige zahnärztliche oder ärztliche Anraten, die begonnene Behandlung, und bei Vertragsschluss fehlende und nicht dauerhaft ersetzte Zähne. (AZB Stand 1. Oktober 2019, Ziffer 6.1)Ausgeschlossen: angeraten, geplant oder begonnen, dazu der Ersatz von Zähnen, die bei Vertragsbeginn bereits fehlten. (AVB Stand 02.2026, Abschnitt 6.1)Kein Ausschluss im Bedingungswerk; das Wort „angeraten“ kommt auf 116 Seiten null Mal vor. Es gilt der Zeitpunkt des Versicherungsfalls (AVB/KS § 2). Eine Informationsbroschüre desselben Hauses formuliert einen Ausschluss dagegen ausdrücklich; siehe die Tabelle darunter.Ausgeschlossen: „für Behandlungen, die vor dem Versicherungsbeginn angeraten, geplant oder begonnen wurden.“ (TVB Zahn 100 Generation 3, Abschnitt 4.1)
Mindestbindung und KündigungMindestversicherungsdauer zwei Versicherungsjahre; Kündigung zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs, frühestens zum Ablauf dieser Dauer, mit einer Frist von drei Monaten. (Ziffern 1.9.1 Absatz 1 und 1.9.3 Absatz 2)Mindestvertragsdauer 24 Monate, danach monatlich fristlos kündbar. Innerhalb der Mindestlaufzeit ist eine Kündigung nur möglich, wenn bis dahin keine Leistungen bezogen wurden, und wer so kündigt, „verzichtet damit auf eine Erstattung von Leistungen für diese Person für deren gesamte Vertragslaufzeit“. (AZB Ziffern 5.1 und 5.5)Mindestvertragslaufzeit 12 Monate, danach täglich kündbar. Die Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit muss spätestens einen Tag vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres zugehen. (AVB Stand 02.2026, Abschnitte 5.1 und 5.5)Kündigung „zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres … mit einer Frist von drei Monaten“. Das bindet faktisch zwei Jahre, ist im Text aber als Kündigungsregel und nicht als Mindestvertragslaufzeit formuliert. (AVB/KS § 13 Abs. 1)Mindestvertragsdauer zwei Versicherungsjahre; Kündigung zum Ende eines Versicherungsjahres, frühestens zum Ablauf dieser Dauer, mit einer Frist von drei Monaten. Der Anbieter verzichtet auf sein eigenes ordentliches Kündigungsrecht. (TVB Zahn 100 Generation 3, Abschnitte 13.2, 15.1 und 15.2)

Wie diese fünf Tarife ausgewählt wurden. Vier der fünf Anbieter sind die vier Versicherer-Domains, die in dem Zitations-Export zu diesem Themengebiet am häufigsten als Quelle auftreten: da-direkt.de, ottonova.de, hansemerkur.de und allianz.de. Dieser Export ist bei ungefähr der Hälfte abgeschnitten, er trägt deshalb eine Größenordnung und keine Zählung, und aus diesem Grund steht hier keine Zahl daraus. Die Auswahl dieser vier ändert sich nicht, wenn man die Subdomains einer Marke zusammenfasst; nur ihre Reihenfolge ändert sich, und eine Reihenfolge wird hier nicht veröffentlicht. Der fünfte Platz ist der von Getsafe. Getsafe finanziert die redaktionelle Arbeit an dieser Seite und ist deshalb in der Tabelle, nicht aufgrund der Daten; im Export selbst trägt die Domain dieses Anbieters eine einzige Zitation, gleichauf mit drei weiteren Versicherern. Kein Anbieter hat für eine Position, eine Formulierung oder eine Zelle bezahlt, und keiner hat diesen Text vor der Veröffentlichung gesehen. Die Spalten stehen in alphabetischer Reihenfolge, damit keine Spalte als Rangfolge gelesen werden kann. Verglichen werden fünf Tarife, die die Anbieter selbst als ihr Hauptprodukt führen, und das sind nicht fünf gleichrangige Stufen: der hier gelesene Tarif EZK ist auf der Seite seines Anbieters als Bestseller markiert, während EZL die höhere Stufe desselben Hauses ist. Bei einem Anbieter wurde nur die Variante ohne Alterungsrückstellung gelesen; auf die Variante mit Alterungsrückstellung ist keine Zeile übertragbar. Eine Frage bleibt offen: die abgelöste Vorgängerfassung eines der fünf Produkte bezeichnet sich selbst als Tarifpaket, das einen Tarif eines anderen dieser fünf Anbieter enthält, während das heute geltende Bedingungswerk durchgehend nur von „dem Versicherer“ spricht und kein Unternehmen nennt. Ob zwei dieser fünf Spalten denselben Risikoträger haben, ist aus veröffentlichtem Material nicht entscheidbar; die Erstinformation nach § 15 VersVermV würde es beantworten. Bis dahin wird es in keine Richtung behauptet. Alle Angaben stammen aus den je Zelle genannten Dokumenten der Anbieter, gelesen am 1. September 2026. Kein Vergleichsportal und kein Testurteil wurde dafür geöffnet, und keine Zelle ist aus einem ähnlichen Tarif erschlossen. Diese Seite verlinkt keinen Anbieter.

Der oft zu lesende Satz, mit einer dokumentierten Empfehlung sei niemand mehr versicherbar, trifft für drei der fünf hier gelesenen Tarife zu und für zwei nicht. Die zwei enthalten keine Klausel zu bereits angeratenen Behandlungen; sie stellen darauf ab, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, und diese Regel hat eine andere Grenze, weil eine vorgeschlagene, aber nicht begonnene Behandlung danach nicht ohne weiteres schon eingetreten ist. Welche der beiden Regelungstechniken im Einzelfall günstiger ausfällt, ist eine Auslegungsfrage zu § 19 Versicherungsvertragsgesetz und wird hier nicht entschieden. Und fünf gelesene Tarife sind nicht „die Standardtarife“.

Was die fünf Bedingungswerke zu bereits angeratenen Behandlungen wörtlich sagen, Anbieter in alphabetischer Reihenfolge
AnbieterWas im Bedingungswerk stehtFundstelleWas derselbe Anbieter außerhalb der Bedingungen dazu veröffentlicht
AllianzKein Ausschluss. Das Wort „angeraten“ kommt im Dokument null Mal vor. Stattdessen: „Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes … eingetreten sind … leisten wir grundsätzlich nicht.“AVB B4U143102Z0 (02) 10.25, Ziffer 1.1.4; die Leistungsausschlüsse des Tarifs sind in Ziffer 2.3.1 geprüftAuf der Produktseite, abgerufen am 1. September 2026: „Kein Versicherungsschutz möglich, wenn Zahnbehandlungen und -maßnahmen vor Vertragsbeginn angeraten, begonnen oder beabsichtigt waren.“ Das Wort „beabsichtigt“ hat im Bedingungswerk keine Entsprechung.
DA Direkt„Wir ersetzen keine Aufwendungen für: • Heilbehandlungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person bereits vor Vertragsschluss bekannt war bzw. die vor Vertragsschluss zahnärztlich oder ärztlich angeraten oder bereits begonnen wurden; • die Versorgung von bereits vor Vertragsschluss fehlenden und nicht dauerhaft ersetzten Zähnen. Dabei zählen Milchzähne nicht als fehlende Zähne.“AZB Stand 1. Oktober 2019, Ziffer 6.1 „Heilbehandlungsmaßnahmen mit vor Vertragsschluss feststehender Notwendigkeit“Ein Zusatzbaustein setzt diese Ziffer außer Kraft, ist aber nur mit dem mittleren Tarif kombinierbar: „Das Zahnschutz Akutmodul Komfort kann nur in Verbindung mit dem Tarif DA Direkt Zahnschutz Komfort abgeschlossen werden.“ (Zusatz-Tarifblatt 01.12.2019, Ziffer 1.2 und Kopf)
Getsafe„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Behandlungen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages bereits angeraten, geplant oder begonnen waren. Ebenfalls ausgeschlossen sind Kosten für den Ersatz von Zähnen, die bei Vertragsbeginn bereits fehlten und noch nicht dauerhaft ersetzt wurden.“AVB Stand 02.2026, Abschnitt 6.1 „Vorvertragliche Behandlungsfälle“Nichts, was über die Bedingungen hinausgeht.
HanseMerkurKein Ausschluss. Das Wort „angeraten“ kommt auf 116 Seiten null Mal vor. Stattdessen: „Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.“Verbraucherinformation Januar 2026, AVB/KS § 2; die Bedingungen des Tarifs EZK sind vollständig geprüftIn einer Informationsbroschüre desselben Hauses, im Kasten „Gut zu wissen“: „Bereits begonnene oder angeratene Behandlungen sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“ Eine Broschüre ist nicht das Bedingungswerk des Tarifs. (MK 036 10.25)
ottonova„Keine Leistungspflicht besteht … für Behandlungen, die vor dem Versicherungsbeginn angeraten, geplant oder begonnen wurden.“ Die kürzeste der drei Klauseln, und die einzige, die alle drei Auslöser in eine Zeile setzt.TVB Zahn 100 Generation 3, Ausgabe 11/2023, Abschnitt 4.1, erster AufzählungspunktNichts, was über die Bedingungen hinausgeht.

Diese vier Spalten sind der Grund, aus dem die Frage nach dem Zeitpunkt nicht mit einem Satz zu beantworten ist. Drei Bedingungswerke benennen das Anraten selbst und knüpfen daran den Ausschluss; zwei benennen es nicht und knüpfen an den Eintritt des Versicherungsfalls an. Beide Anbieter der zweiten Gruppe formulieren den Ausschluss dennoch in eigenem Material, nur nicht in dem Dokument, das den Vertrag beschreibt. Welches der beiden Dokumente im Streitfall gilt, ist eine Rechtsfrage und wird hier nicht beantwortet; Vertragsinhalt sind die Bedingungen. Ob in Ihrem Fall etwas angeraten wurde, ergibt sich aus Ihrer Behandlungsdokumentation, und die Frage dazu gehört in die Praxis.

Was der Vertrag regelt

Was zahlt eine Zahnzusatzversicherung zur professionellen Zahnreinigung?

Auch gefragt: Übernimmt eine Zahnzusatzversicherung die professionelle Zahnreinigung? · Wie viel erstattet eine Zahnzusatzversicherung für eine Zahnreinigung?

Eine Zahnzusatzversicherung erstattet die professionelle Zahnreinigung nicht mit einem festen Betrag, sondern nach vier Größen, die jeder Tarif für sich festlegt: einem Erstattungssatz in Prozent, einer Obergrenze je Behandlung oder je eingereichter Rechnung, einer Obergrenze je Versicherungsjahr, und mitunter einer Grenze für die Zahl der erstatteten Behandlungen. Bei den fünf Tarifen in diesem Vergleich steht der Erstattungssatz überall bei 100 Prozent; die Obergrenzen und die Bezugsgröße, auf die sie sich beziehen, gehen dagegen auseinander, und die Tabelle auf dieser Seite nennt sie je Tarif mit der Fundstelle im Bedingungswerk. Zwei Punkte sind dabei leicht zu überlesen. Bei einem der fünf Tarife gibt es für die Prophylaxe keine eigene Obergrenze, dafür fällt sie in den ersten drei Versicherungsjahren unter dieselbe Summe wie der Zahnersatz. Bei einem weiteren steht der Betrag in einem Tarifblatt, das auf der Produktseite nicht verlinkt ist, sodass das Bedingungswerk die Obergrenze nicht selbst nennt. Wie viel am Ende erstattet wird, entscheidet sich damit an der Jahresobergrenze und nicht am Prozentsatz.

  • Quellen
  • Allianz Private Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen zum Tarif MeinZahnschutz 100
  • DA Direkt, Tarifblatt und Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Zahnzusatzversicherung Zahnschutz
  • Getsafe, Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung
  • HanseMerkur Krankenversicherung, Verbraucherinformation zur Zusatzversicherung mit den Bedingungen des Tarifs EZK
  • ottonova Krankenversicherung, Tarif- und Versicherungsbedingungen Zahn 100
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Was heißt es, wenn eine Behandlung bereits angeraten ist?

Auch gefragt: Bekomme ich noch eine Zahnzusatzversicherung, wenn der Zahnarzt schon etwas festgestellt hat? · Was bedeutet „angeraten“ in den Bedingungen einer Zahnzusatzversicherung?

Für eine Zahnzusatzversicherung heißt angeraten, dass eine Praxis eine Behandlung vorgeschlagen und dokumentiert hat, und das ist ein eigener Begriff mit einer eigenen Folge für einen später geschlossenen Vertrag. Drei der fünf Bedingungswerke, die diesem Vergleich zugrunde liegen, schließen genau das aus: Behandlungen, die vor Vertragsschluss bereits angeraten, geplant oder begonnen waren, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, und eines der drei nennt zusätzlich die bloße Kenntnis der Notwendigkeit. Zwei der fünf enthalten das Wort nicht und auch keinen solchen Ausschluss. Sie stellen darauf ab, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, und das ist eine andere Regel, deren Grenze an einer anderen Stelle liegt: eine vorgeschlagene, aber nicht begonnene Behandlung ist danach nicht ohne weiteres schon eingetreten. Beide Anbieter formulieren die Sache dennoch als Ausschluss, der eine auf einer Produktseite und der andere in einer Informationsbroschüre, also außerhalb des Dokuments, das den Vertrag beschreibt. Welche Regelung für Sie gilt, steht in den Bedingungen des Tarifs, der Ihnen vorliegt. Ob eine Zahnreinigung oder etwas anderes angeraten wurde, ergibt sich aus Ihrer Behandlungsdokumentation und ist eine Frage an die Praxis.

  • Quellen
  • Allianz Private Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen zum Tarif MeinZahnschutz 100
  • DA Direkt, Tarifblatt und Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Zahnzusatzversicherung Zahnschutz
  • Getsafe, Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung
  • HanseMerkur Krankenversicherung, Verbraucherinformation zur Zusatzversicherung mit den Bedingungen des Tarifs EZK
  • ottonova Krankenversicherung, Tarif- und Versicherungsbedingungen Zahn 100
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Die Begriffe

Was ist eine Wartezeit?

Auch gefragt: Gibt es eine Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit? · Wie lange muss man nach Vertragsbeginn auf die erste Leistung warten?

Eine Wartezeit ist der Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem noch keine Leistung verlangt werden kann, obwohl der Vertrag läuft und der Beitrag gezahlt wird. Unterschieden wird meist zwischen einer allgemeinen Wartezeit für alle Leistungen und besonderen Wartezeiten für einzelne Bereiche wie Zahnbehandlung und Zahnersatz. Keiner der fünf Tarife dieses Vergleichs sieht eine Wartezeit vor, und zwei von ihnen schalten die Wartezeitregelung ihres übergeordneten Bedingungswerks für den Tarif ausdrücklich ab. Was der Verzicht wert ist, steht in denselben Regelwerken: ohne die Abschaltung gälten dort 3 Monate allgemeine und 6 Monate besondere Wartezeit für Zahnbehandlung und Zahnersatz im einen Fall, 3 Monate allgemeine und 8 Monate besondere Wartezeit im anderen. Eine professionelle Zahnreinigung gehört zur Prophylaxe und wäre von einer besonderen Wartezeit für Zahnbehandlung nicht zwingend erfasst; welcher Abschnitt gilt, steht im jeweiligen Tarif. Von der Wartezeit zu trennen ist der Ausschluss bereits angeratener Behandlungen: der hängt nicht am Kalender, sondern daran, was vor Vertragsschluss bekannt war.

  • Quellen
  • Allianz Private Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen zum Tarif MeinZahnschutz 100
  • DA Direkt, Tarifblatt und Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Zahnzusatzversicherung Zahnschutz
  • Getsafe, Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung
  • HanseMerkur Krankenversicherung, Verbraucherinformation zur Zusatzversicherung mit den Bedingungen des Tarifs EZK
  • ottonova Krankenversicherung, Tarif- und Versicherungsbedingungen Zahn 100
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Was ist eine Zahnstaffel?

Auch gefragt: Was bedeutet Summenbegrenzung in einer Zahnzusatzversicherung? · Warum zahlt ein Tarif in den ersten Jahren weniger?

Eine Zahnstaffel begrenzt die Erstattung in den ersten Versicherungsjahren auf eine kumulierte Summe, die von Jahr zu Jahr steigt; danach entfällt die Begrenzung. Sie ist der Grund, warum ein Tarif mit einem Erstattungssatz von 100 Prozent am Anfang trotzdem nur einen Teil einer größeren Rechnung tragen kann. Bei den fünf hier verglichenen Tarifen unterscheiden sich drei Dinge, und alle drei stehen in der Tabelle auf dieser Seite: die Höhe der Stufen, die Zahl der Jahre, über die gestaffelt wird, und vor allem der Umfang. Zwei Tarife nehmen die Prophylaxe ausdrücklich aus der Staffel heraus, sodass eine professionelle Zahnreinigung von ihr nicht berührt ist. Bei einem dritten gilt die Staffel nur für den Zahnersatz, während die Prophylaxe ihre eigene Jahresgrenze behält. Bei den beiden übrigen ist die Prophylaxe erfasst, im einen Fall weil der Abschnitt zur Prophylaxe ausdrücklich im Geltungsbereich der Staffel liegt, im anderen weil sie als Gesamterstattung ohne Ausnahme formuliert ist. Einer dieser Tarife stellt zusätzlich klar, dass eine nicht ausgeschöpfte Stufe verfällt und nicht in den nächsten Abschnitt übertragen wird.

  • Quellen
  • Allianz Private Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen zum Tarif MeinZahnschutz 100
  • DA Direkt, Tarifblatt und Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Zahnzusatzversicherung Zahnschutz
  • Getsafe, Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung
  • HanseMerkur Krankenversicherung, Verbraucherinformation zur Zusatzversicherung mit den Bedingungen des Tarifs EZK
  • ottonova Krankenversicherung, Tarif- und Versicherungsbedingungen Zahn 100
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Was die Anbieter veröffentlichen

Nach welchen Angaben lassen sich die Tarife überhaupt vergleichen?

Auch gefragt: Worauf sollte man bei einer Zahnzusatzversicherung für die Zahnreinigung achten? · Welche Angaben stehen in den Bedingungen einer Zahnzusatzversicherung?

Vergleichbar sind bei einer Zahnzusatzversicherung die Angaben, die im Bedingungswerk des jeweiligen Tarifs stehen, und auf dieser Seite sind das acht: der Erstattungssatz und die Obergrenzen für die professionelle Zahnreinigung, die Wartezeit, die Zahnstaffel, der Erstattungssatz für Zahnersatz, der Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), bis zu dem erstattet wird, die Gesundheitsfragen, der Umgang mit bereits angeratenen Behandlungen, und die Mindestbindung samt Kündigung. Diese acht standen fest, bevor die erste Zelle gefüllt wurde, und sie sind für alle fünf Tarife dieselben. Eine Angabe fehlt bewusst: der Beitrag. Er hängt vom Eintrittsalter und von der gewählten Variante ab und ergibt sich erst aus einem Angebot, ist also keine veröffentlichte Größe. Ebenso fehlt ein Gesamturteil. Die acht Angaben stehen nebeneinander, jede mit ihrer Fundstelle im Dokument, und welche davon für einen einzelnen Menschen die wichtigere ist, entscheidet dieser Vergleich nicht.

  • Quellen
  • Allianz Private Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen zum Tarif MeinZahnschutz 100
  • DA Direkt, Tarifblatt und Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Zahnzusatzversicherung Zahnschutz
  • Getsafe, Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung
  • HanseMerkur Krankenversicherung, Verbraucherinformation zur Zusatzversicherung mit den Bedingungen des Tarifs EZK
  • ottonova Krankenversicherung, Tarif- und Versicherungsbedingungen Zahn 100
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Welche dieser Angaben veröffentlichen die Anbieter nicht?

Auch gefragt: Wie viele Gesundheitsfragen stellt eine Zahnzusatzversicherung? · Warum stehen manche Beträge nicht in den Versicherungsbedingungen?

Bei der Zahnzusatzversicherung fehlt von den acht Angaben eine bei allen fünf: keines der fünf Bedingungswerke nennt, wie viele Gesundheitsfragen im Antrag gestellt werden und über welchen Zeitraum sie zurückreichen. Das ist kein Versehen, sondern eine Eigenschaft der Unterlagen, denn diese Fragen stehen auf dem Antragsformular und das Formular gehört in die Abschlussstrecke. Bei einer zweiten Angabe geben vier der fünf nur einen Verweis: der Tarif erstattet bis zu den Obergrenzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), ohne einen Steigerungsfaktor zu nennen. Wer eine Rechnung zum 3,5-fachen Satz vor sich hat, kann aus vier dieser fünf Bedingungswerke also nicht ablesen, ob sie gedeckt ist; ein Tarif nennt den Faktor. Und bei einem Tarif fehlen zwei Beträge, weil das Bedingungswerk sie einem Tarifblatt zuweist, das auf der Produktseite nicht verlinkt ist. Für die professionelle Zahnreinigung selbst nennen vier der fünf eine Obergrenze und einer nicht. Alle diese Lücken stehen in der Tabelle als Lücken, jeweils mit dem Dokument, das gelesen wurde.

  • Quellen
  • Allianz Private Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen zum Tarif MeinZahnschutz 100
  • DA Direkt, Tarifblatt und Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Zahnzusatzversicherung Zahnschutz
  • Getsafe, Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung
  • HanseMerkur Krankenversicherung, Verbraucherinformation zur Zusatzversicherung mit den Bedingungen des Tarifs EZK
  • ottonova Krankenversicherung, Tarif- und Versicherungsbedingungen Zahn 100
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026