Professionelle Zahnreinigung: Kosten, Kassenzuschuss und was belegt ist
Die professionelle Zahnreinigung ist keine regelhafte Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, und ihr Preis ist deshalb frei kalkuliert. Vier maßgebliche Stellen nennen dafür vier verschiedene Spannen zwischen 44 und 200 Euro, und keine davon ist der Preis; was den Betrag bestimmt, steht in der Gebührenordnung für Zahnärzte, die je Zahn abrechnet. Was Ihre Krankenkasse dazu beiträgt, ist eine zweite, davon unabhängige Frage: Ein Zuschuss ist eine Satzungsleistung, und die 93 gesetzlichen Krankenkassen regeln sie unterschiedlich, von 10 bis 250 Euro im Jahr. Ob die Behandlung nützt, beantworten die Fachgesellschaften, das IQWiG und Cochrane unterschiedlich; das ist der Stand und keine Unschärfe dieser Darstellung. Diese Seite ordnet die sieben Fragen und nennt zu jeder Angabe die Quelle und das Datum, das diese Quelle selbst trägt.
Was bei der Behandlung passiert, was sie kostet und was Ihre gesetzliche Krankenkasse dazu beiträgt. Jede Angabe mit der Quelle, aus der sie stammt, und dem Datum, das diese Quelle nennt.
- KZBV, BZÄK, IQWiG, G-BA, Cochrane
- Quelle und Datum je Angabe
- 93 Krankenkassen
Stand:
Welche Frage wird auf welcher Seite beantwortet?
Sieben Fragen, sieben Seiten. Die Aufteilung folgt dem, worüber die Quellen jeweils etwas sagen, und nicht dem, was zusammen gesucht wird: Was eine Behandlung kostet und was eine Kasse dazu beiträgt sind zwei verschiedene Regelwerke, und was belegt ist ein drittes. Die Tabelle nennt zu jeder Seite die eine Angabe, für die sie da ist.
| Thema | Die Angabe, um die es geht | Stelle und Stand |
|---|---|---|
| Ablauf und Dauer | Die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung veröffentlichen zwei verschieden zusammengesetzte Listen der Arbeitsschritte. Zur Dauer nennt die Bundeszahnärztekammer in der Regel etwa 45 Minuten; die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nennt keine. | BZÄK, Juli 2024; KZBV, Mai 2025 |
| Nachsorge | Keine der geprüften Stellen veröffentlicht eine Wartezeit nach der Behandlung. Die vier Stunden, die häufig genannt werden, stehen in der Fachinformation eines Fluoridlacks und gelten für dieses Präparat. | BZÄK, KZBV, IQWiG, gesund.bund.de, DG PARO; geprüft am 1. September 2026 |
| Häufigkeit | Beide Standesorganisationen setzen den Vorbehalt vor die Zahl: Das Intervall lasse sich nicht pauschal beantworten. Danach nennen sie ein- bis zweimal pro Jahr bei gesunden Zähnen, die Bundeszahnärztekammer bis zu viermal bei erhöhtem Risiko. | BZÄK, Juli 2024; KZBV, Mai 2025 |
| Kosten | Vier Stellen nennen vier Spannen: 44 bis 117 Euro, 80 bis 120 Euro, 80 bis 200 Euro und 100 bis 200 Euro. Abgerechnet wird nach Nummer 1040 der Gebührenordnung je Zahn, mit einem Faktor zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen. | IGeL-Monitor, 26. Mai 2026; KZBV, Mai 2025; BZÄK, Juli 2024; IQWiG, 23. August 2023 |
| Zuschuss der Krankenkassen | Alle 93 gesetzlichen Krankenkassen in einer Tabelle, mit Betrag, Bedingung, Quelle und Abrufdatum je Zeile. Bereinigt reicht die Spanne von 10 bis 250 Euro, der Median liegt bei 60 Euro. Rechtsgrundlage ist § 11 Absatz 6 SGB V. | Satzungen und Leistungsseiten der Kassen, abgerufen 19. August 2026 |
| Bonusheft | Das Bonusheft gehört zum Zahnersatz und nicht zur Zahnreinigung. Es entscheidet über den Festzuschuss, mit 60, 70 und 75 Prozent, und diese Prozente beziehen sich auf den Festzuschuss für die Regelversorgung und nicht auf die Rechnung. | § 55 SGB V; KZBV, Stand 1. Januar 2026 |
| Evidenz | Drei Stellen, drei Positionen. Die Bundeszahnärztekammer nennt einen Nutzen, das IQWiG hält den Vorteil gegenüber der Zahnsteinentfernung für nicht eindeutig beurteilbar, und der IGeL-Monitor bewertet die Leistung seit dem 26. Mai 2026 nicht mehr. | BZÄK, Juli 2024; IQWiG, 23. August 2023; IGeL-Monitor, 26. Mai 2026 |
Jede Zeile gibt die Angabe der genannten Stelle wieder und nennt das Datum, das diese Stelle selbst führt. Wo zwei Stellen etwas Verschiedenes sagen, stehen beide Angaben nebeneinander; ein Mittelwert stünde bei keiner von ihnen. Die ausführliche Fassung mit den wörtlichen Zitaten steht auf der jeweiligen Seite.
In welchem Paragrafen steht, dass die Kasse die Zahnreinigung nicht zahlt?
In keinem. Das Sozialgesetzbuch V nennt die professionelle Zahnreinigung an keiner Stelle, weder erlaubend noch ausschließend. Der Leistungsumfang der zahnärztlichen Behandlung ist dort nicht als Katalog geregelt, sondern über eine Zweckmäßigkeitsformel: § 28 Absatz 2 erfasst die Tätigkeit, die „zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist“, und § 12 Absatz 1 begrenzt jede Leistung auf das Maß des Notwendigen. Was daraus konkret folgt, entscheiden die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, und dort steht die professionelle Zahnreinigung nicht. Wer einen Paragrafen zitiert, der sie ausschließt, zitiert einen, den es nicht gibt. Häufig genannt wird § 22 SGB V; der regelt die Individualprophylaxe für Versicherte zwischen dem sechsten und dem achtzehnten Lebensjahr und trifft über Erwachsene keine Aussage.
Warum steht an jeder Angabe ein Datum?
Weil die Angaben unterschiedlich alt sind und sich unterschiedlich schnell ändern. Die Zuschüsse der Krankenkassen werden in der Regel zum Jahreswechsel neu geregelt, und 57 der 93 Quellseiten nennen selbst kein Datum, an dem sie zuletzt geändert wurden; sechs weitere nennen nur einen technischen Zeitstempel ihres Redaktionssystems, der die Angabe nicht datiert. Bei den Fachgesellschaften liegen zwischen der ältesten und der jüngsten hier verwendeten Aussage drei Jahre. Deshalb steht an jeder Zahl, von wem sie stammt und welches Datum diese Quelle nennt, und wo eine Quelle keines nennt, steht auch das. Verbindlich für Ihren eigenen Anspruch ist immer die Satzung Ihrer Krankenkasse.
- 44 bis 200 Euroumfassen die vier Preisspannen, die IGeL-Monitor, KZBV, Bundeszahnärztekammer und IQWiG zwischen 2023 und 2026 veröffentlicht haben. Ein fester Preis existiert nicht.
- je Zahnwird nach Nummer 1040 der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet, nicht je Sitzung.
- 10 bis 250 Eurozahlen die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr als Zuschuss, im Median 60 Euro, jeweils nach eigener Satzung.
- einmal pro Kalenderjahrist das Entfernen harter Zahnbeläge nach Nummer 107 des Bewertungsmaßstabs abrechnungsfähig; das ist die Leistung, die die Kasse zahlt (Stand 1. Januar 2026).
- 57 von 93Quellseiten der Krankenkassen nennen selbst kein Datum, an dem ihre Angabe zuletzt geändert wurde.
Von der Behandlung bis zur Abrechnung
Jeder Bereich nennt die Quelle, das Datum und, wo die Fachwelt uneins ist, beide Angaben nebeneinander.