Bonusheft: Wie hoch der Festzuschuss ist und wovon er berechnet wird
Das Bonusheft erhöht den Festzuschuss, den die gesetzliche Krankenkasse zum Zahnersatz leistet. § 55 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs setzt diesen Zuschuss auf 60 Prozent der festgesetzten Beträge für die Regelversorgung und erhöht ihn in Satz 3 „für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne“ auf 70 Prozent. Nach Satz 4 entfällt diese Erhöhung nur, wenn der Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und zugleich die Untersuchungen der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung fehlen. Auf 75 Prozent steigt der Zuschuss nach zehn Kalenderjahren ohne Unterbrechung, und Satz 5 verlangt dafür zusätzlich, dass der Versicherte „seine Zähne regelmäßig gepflegt“ hat. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung formuliert es vom Nachweis her: „Erst wenn regelmäßige Untersuchungen beim Zahnarzt über einen Zeitraum von fünf Jahren lückenlos nachgewiesen werden, erhöht sich der Festzuschuss … von 60 auf 70 Prozent.“ Die Prozentsätze gelten dabei für den festgesetzten Betrag der Regelversorgung, nicht für Ihre Zahnarztrechnung. Eingetragen und abgestempelt wird bei Erwachsenen die zahnärztliche Untersuchung, einmal pro Jahr, bei Kindern und Jugendlichen die Individualprophylaxe, einmal pro Kalenderhalbjahr. Eine einmalige Unterbrechung kann die Kasse in begründeten Ausnahmefällen unberücksichtigt lassen, aber nur bei der 75-Prozent-Stufe, und ein ausgebliebener Zahnarztbesuch im Kalenderjahr 2020 schadet beiden Stufen nicht. Einen Eurobetrag dafür, was eine Lücke kostet, veröffentlicht weder das Gesetz noch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung; der Festzuschuss ist je Befund festgesetzt, und die Differenz zwischen zwei Stufen wäre für jeden Befund eine andere. Und ab wann eine einzelne Lücke wieder aus dem Fünf-Jahres-Fenster fällt, steht in keiner der geprüften Quellen; diese Seite nennt darum keine Jahreszahl.
Die Stufen im Wortlaut des Gesetzes, die Bezugsgröße, die beiden Ausnahmen und das von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung selbst veröffentlichte Rechenbeispiel.
Stand:
| Stufe | Was das Gesetz verlangt | Wie es dort formuliert ist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 60 Prozent | Nichts. Das ist der Zuschuss ohne Bonusnachweis. | „Die Festzuschüsse umfassen 60 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung.“ | § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V |
| 70 Prozent | Vorsorge während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung. Im Gesetz ist diese Stufe die Regel, und beschrieben wird der Wegfall. | „Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 70 Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung 1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und 2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.“ | § 55 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB V |
| 75 Prozent | Zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung, und zusätzlich regelmäßige Pflege der Zähne. | „Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 75 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat.“ | § 55 Absatz 1 Satz 5 SGB V |
Drei Dinge an diesen drei Zeilen sind leicht zu überlesen und ändern das Ergebnis. Erstens ist die Bedingung der 70-Prozent-Stufe im Gesetz mit „und“ verknüpft und damit kumulativ: Sie umfasst den Gebisszustand und beide Untersuchungsbedingungen. Zweitens zählen der Rahmen und die Unterbedingung unterschiedlich; Satz 4 misst „während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung“, die Unterbedingung dagegen „in jedem Kalenderjahr“, und Satz 5 sagt ausdrücklich „in den letzten zehn Kalenderjahren“, während Satz 7 von „den letzten zehn Jahren“ spricht. Ab wann eine einzelne Lücke wieder aus dem Fünf-Jahres-Fenster fällt, ergibt sich daraus nicht, und keine geprüfte Quelle nennt ein Beispieljahr; deshalb steht auf dieser Seite keine Jahreszahl dazu. Drittens verlangt die 75-Prozent-Stufe neben dem lückenlosen Nachweis eine zweite, eigenständige Voraussetzung, nämlich dass der Versicherte „seine Zähne regelmäßig gepflegt“ hat.
Die Prozentsätze sind Prozentsätze des festgesetzten Betrages für die Regelversorgung, nicht Prozentsätze Ihrer Rechnung. Wer eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung wählt, trägt die Mehrkosten selbst; der Festzuschuss bleibt derselbe (§ 55 Absatz 4 SGB V).
| Stufe | Bezeichnung in der Quelle | Festzuschuss für diesen Befund |
|---|---|---|
| 60 Prozent | „60 % Festzuschuss (ohne Bonusheft)“ | 791,34 Euro |
| 70 Prozent | „70 % Festzuschuss (Bonusheft 5 Jahre)“ | 923,25 Euro |
| 75 Prozent | „75 % Festzuschuss (Bonusheft 10 Jahre)“ | 989,19 Euro |
| 100 Prozent | „100 % Festzuschuss (bei sog. Härtefallregelung)“ | 1318,92 Euro |
Diese vier Beträge stehen wörtlich so auf der Festzuschuss-Seite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, mit dem Stand-Datum 1. Januar 2026, und sie gelten für genau einen Befund: einen fehlenden Eckzahn im Oberkiefer, dessen Regelversorgung eine festsitzende Brücke ist. Es sind Festzuschüsse, nicht die Behandlungskosten und nicht der Eigenanteil. Sie sind hier zitiert und bewusst nicht nachgerechnet: 791,34 Euro ist nicht exakt 60 Prozent von 1.318,92 Euro, weil sich ein Zuschuss aus mehreren Einzelbefunden zusammensetzt, die je für sich gerundet werden. Aus demselben Grund steht hier keine Differenz zwischen zwei Stufen als Betrag dafür, was eine Lücke kostet: eine solche Zahl veröffentlicht keine der geprüften Stellen, und für einen anderen Befund wäre sie eine andere. Welcher Befund vorliegt und welcher Betrag dafür festgesetzt ist, steht in der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, deren Beträge am 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind. Die 100-Prozent-Zeile ist keine Bonusstufe, sondern die einkommensabhängige Härtefallregelung des § 55 Absatz 2 SGB V; im Gesetz sind es 40 Prozent zusätzlich zu den 60 Prozent, und ob ein Härtefall vorliegt, prüft die Krankenkasse.
Wie das Bonusheft wirkt
Was bringt das Bonusheft?
Auch gefragt: Lohnt sich ein Bonusheft? · Wofür braucht man ein Bonusheft beim Zahnarzt?
Das Bonusheft erhöht den Festzuschuss, den die gesetzliche Krankenkasse zum Zahnersatz leistet. § 55 Absatz 1 SGB V setzt diesen Zuschuss auf 60 Prozent der festgesetzten Beträge für die Regelversorgung. Für eigene Bemühungen um die Gesunderhaltung der Zähne sieht das Gesetz 70 Prozent vor, und nach zehn Kalenderjahren ohne Unterbrechung 75 Prozent. Den Nachweis dafür beschreibt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung als lückenlos nachgewiesene Untersuchungen über fünf beziehungsweise zehn Jahre. Der Anspruch ist dabei „befundbezogen“ und auf eine „medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz“ beschränkt. Was eine professionelle Zahnreinigung kostet, berührt das nicht: dafür gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Nummer 1040, die je Zahn abgerechnet wird. Ein Bonusheft zu führen ist freiwillig, und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung formuliert das so: „Niemand muss ein Bonusheft führen, aber jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat einen Anspruch darauf.“
- Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 55 (Leistungsanspruch bei Zahnersatz)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zum Bonusheft
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Gebührenverzeichnis und Bemessungsvorschriften
Welche Behandlung zählt für das Bonusheft?
Auch gefragt: Zählt eine professionelle Zahnreinigung für das Bonusheft? · Was wird ins Bonusheft eingetragen?
Für das Bonusheft zählen zwei Vorgänge, und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nennt sie abschließend: „Im Bonusheft kreuzt die Zahnärztin entweder die ‚zahnärztliche Untersuchung’ eines Erwachsenen oder die ‚Individualprophylaxe’ bei einem Kind oder Jugendlichen an.“ Erwachsene brauchen einen Stempel pro Jahr, Kinder und Jugendliche zwei. Dieselben zwei Vorgänge nennt das Gesetz: § 55 Absatz 1 SGB V verlangt, sich „nach Vollendung des 18. Lebensjahres … wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr … zahnärztlich untersuchen“ zu lassen, und verweist für jüngere Versicherte auf die Untersuchungen nach § 22 Absatz 1 SGB V, dort „einmal in jedem Kalenderhalbjahr“. Die professionelle Zahnreinigung kommt in keinem der drei Texte vor: weder § 55 SGB V noch § 22 SGB V noch die Bonusheft-Seite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung führen das Wort. Die Aufzählung im Heft ist mit „entweder … oder“ abschließend, und die professionelle Zahnreinigung steht nicht darin.
- Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zum Bonusheft
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 55 (Leistungsanspruch bei Zahnersatz)
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 22 (Individualprophylaxe)
Die drei Stufen
Wie viel Prozent zahlt die Kasse mit und ohne Bonusheft?
Auch gefragt: Wie hoch ist der Festzuschuss mit Bonusheft? · Was ändert sich nach fünf und nach zehn Jahren Bonusheft?
Ohne Bonusnachweis trägt die gesetzliche Krankenkasse 60 Prozent, mit fünf Jahren Vorsorge 70 Prozent und mit zehn Kalenderjahren ohne Unterbrechung 75 Prozent. Diese Prozentsätze beziehen sich auf den festgesetzten Betrag für die Regelversorgung beim Zahnersatz. Sie sind weder Prozentsätze Ihrer Zahnarztrechnung noch Prozentsätze der Kosten einer professionellen Zahnreinigung. Die Basisstufe liegt seit dem 1. Oktober 2020 bei 60 Prozent; der Gemeinsame Bundesausschuss schreibt dazu „vorher 50 Prozent“. Für die 75-Prozent-Stufe verlangt § 55 Absatz 1 SGB V zusätzlich, dass der Versicherte „seine Zähne regelmäßig gepflegt“ hat. Die Beträge dahinter veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich zum 1. Januar in seiner Festzuschuss-Richtlinie, je Befund und in vier Spalten: 60 Prozent ohne Bonus, 70 Prozent, 75 Prozent und 100 Prozent im Härtefall. Die vierte Spalte ist keine Bonusstufe, sondern die einkommensabhängige Härtefallregelung des § 55 Absatz 2 SGB V.
- Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 55 (Leistungsanspruch bei Zahnersatz)
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Themenseite Zahnersatz
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Festzuschuss-Richtlinie zu den Befunden und Regelversorgungen nach §§ 55, 56 SGB V
Wovon werden die Prozentsätze berechnet?
Auch gefragt: Sind die 70 Prozent Prozente meiner Rechnung? · Was ist die Regelversorgung beim Zahnersatz?
Der Festzuschuss wird von den festgesetzten Beträgen für die Regelversorgung berechnet und nicht von Ihrer Rechnung. § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V sagt es wörtlich: „Die Festzuschüsse umfassen 60 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung.“ Die Regelversorgung ist die Standardtherapie für den vorliegenden Befund, und welcher Betrag dafür gilt, steht in der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, deren Beträge am 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind. Verhandelt werden die Preise nicht dort, sondern nach § 57 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, für den zahntechnischen Teil mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen. Wer eine darüber hinausgehende Versorgung wählt, trägt die Mehrkosten selbst; der Zuschuss bleibt derselbe. Für eine professionelle Zahnreinigung ist in dieser Richtlinie kein Befund und kein Betrag ausgewiesen, denn sie ist kein Zahnersatz.
- Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 55 (Leistungsanspruch bei Zahnersatz)
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 57 (Beträge für die Regelversorgung)
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Festzuschuss-Richtlinie zu den Befunden und Regelversorgungen nach §§ 55, 56 SGB V
Eine Lücke
Was passiert, wenn ein Jahr im Bonusheft fehlt?
Auch gefragt: Ist der Bonus weg, wenn ich einmal nicht beim Zahnarzt war? · Gibt es bei einer einzelnen Lücke im Bonusheft eine Ausnahme?
Fehlt ein Jahr im Bonusheft, hängt die Folge von der Stufe ab. Für die 75-Prozent-Stufe verlangt § 55 Absatz 1 Satz 5 SGB V zehn Kalenderjahre „ohne Unterbrechung“; Satz 7 erlaubt der Kasse jedoch, „in begründeten Ausnahmefällen“ auch bei „einer einmaligen Unterbrechung“ auf 75 Prozent zu erhöhen. Die Kasse kann das tun, sie muss es aber nicht, und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nennt die Bedingung: „eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum die Patientin oder der Patient in dem betreffenden Jahr bzw. Halbjahr nicht zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt gehen konnte“. Sie verweist dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2026, Az. B 1 KR 22/25 R, wonach unerheblich sei, in welchem Jahr des Zehnjahreszeitraums die Lücke lag. Für die 70-Prozent-Stufe kennt das Gesetz diese Ausnahme nicht, denn Satz 7 gilt „abweichend von Satz 5“. Dort entfällt die Erhöhung nach Satz 4 ohnehin nur, wenn zusätzlich der Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege „nicht erkennen lässt“. Wie viel eine Lücke in Euro ausmacht, beziffert weder das Gesetz noch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung; der Festzuschuss ist je Befund festgesetzt. Der freiwillige Zuschuss vieler Kassen zu einer professionellen Zahnreinigung ist davon unberührt: er ruht auf § 11 Absatz 6 SGB V, der Satzungsleistungen für „die zahnärztliche Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz“ erlaubt.
- Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 55 (Leistungsanspruch bei Zahnersatz)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zu Festzuschuss und Eigenanteil
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 11 Absatz 6 (Satzungsleistungen)
Was gilt für einen fehlenden Zahnarztbesuch im Jahr 2020?
Auch gefragt: Was gilt für das Jahr 2020 im Bonusheft? · Schadet ein wegen Corona versäumter Zahnarzttermin dem Bonus?
Ein fehlender Zahnarztbesuch im Kalenderjahr 2020 schadet dem Bonusanspruch nicht, und zwar bei beiden Stufen. § 55 Absatz 1 Satz 6 SGB V lautet: „Abweichend von den Sätzen 4 und 5 entfällt die Erhöhung der Festzuschüsse nicht aufgrund einer Nichtinanspruchnahme der Untersuchungen nach Satz 4 im Kalenderjahr 2020.“ Das ist geltender, unbefristeter Gesetzestext und kein ausgelaufener Übergang. Anders als bei der einmaligen Unterbrechung nach Satz 7 ist hier keine Begründung nötig; die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung schreibt: „Einen besonderen Grund müssen Patienten hier nicht anführen, da dieser bereits von Gesetzes wegen in Gestalt der damals allgemein angeordneten, durch das Coronavirus bedingten Kontaktbeschränkungen gegeben ist.“ Für Festzuschüsse, die vor dem 20. Juli 2021 bewilligt wurden und sich durch diese Regel rückwirkend erhöhen, verpflichtet Satz 9 die Krankenkasse zur Erstattung des Differenzbetrages. Die Regel betrifft ausschließlich die Untersuchungen nach Satz 4; über die Kosten einer professionellen Zahnreinigung sagt § 55 SGB V nichts.
- Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 55 (Leistungsanspruch bei Zahnersatz)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zu Festzuschuss und Eigenanteil
- Änderungsübersicht zu § 55 SGB V mit Änderungsgesetzen und Fundstellen im Bundesgesetzblatt
Papier und ePA
Welchen Stand hat das elektronische Zahnbonusheft?
Auch gefragt: Gibt es das Bonusheft schon digital? · Kann man das Bonusheft in der elektronischen Patientenakte führen?
Für das elektronische Zahnbonusheft besteht die Rechtsgrundlage seit dem 1. Januar 2022, und die Einführung läuft. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung trennt beides: „Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass das elektronische Zahnbonusheft ab 1. Januar 2022 Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) des Versicherten ist“, und auf derselben Seite: „Als erstes zahnärztliches medizinisches Informationsobjekt (MIO) wird das elektronische Zahnbonusheft spezifiziert … kann damit das papiergebundene Bonusheft ersetzen“ sowie „Die neue ‚ePA für alle’ wird Schritt für Schritt Teil der Regelversorgung in der Zahnarztpraxis werden.“ Ein Zeitplan steht dort nicht. Die häufig als Beleg genannte Pressemitteilung datiert auf den 30. Juli 2020 und ist durchgehend in der Zukunftsform gehalten. Am Nachweis selbst ändert die Digitalisierung nichts: eingetragen wird die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung im Sinne von § 55 Absatz 1 SGB V, und die professionelle Zahnreinigung ist in dieser Vorschrift nicht genannt.
- Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Information zur elektronischen Patientenakte und zum elektronischen Zahnbonusheft
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Pressemitteilung zur Grundlage für das elektronische Zahnbonusheft
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 55 (Leistungsanspruch bei Zahnersatz)
Was gilt bei einem verlorenen Bonusheft oder einem Zahnarztwechsel?
Auch gefragt: Kann man einen fehlenden Stempel im Bonusheft nachtragen lassen? · Was passiert mit dem alten Bonusheft, wenn ich die Praxis wechsle?
Ein verlorenes Bonusheft ist kein verlorener Bonus: „Wenn das eigene Bonusheft oder das der Kinder verlorengegangen ist, hilft der Zahnarzt weiter … er kann ein neues Heft ausfüllen.“ Beim Praxiswechsel bleibt das alte Heft gültig, und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ist dazu deutlich: „In diesem Fall darf das ‚alte’ Bonusheft nicht in den Papierkorb wandern. Es ist zusammen mit dem 2. Heft bei einer vorgesehenen prothetischen Behandlung der Krankenkasse vorzulegen.“ Nachträglich gestempelt wird nur, was tatsächlich stattgefunden hat: Voraussetzung ist, „dass man im fraglichen Zeitraum die Untersuchung … hat durchführen lassen, was in der Patientenkartei dokumentiert ist“. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung fügt hinzu: „Es ist Ihre Aufgabe, an einen Eintrag ins Bonusheft zu denken.“ Vorzulegen ist das Heft bei einer vorgesehenen prothetischen Behandlung; was Ihre Krankenkasse zu einer professionellen Zahnreinigung beiträgt, regelt sie dagegen in ihrer Satzung.
- Quellen
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zum Bonusheft
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 11 Absatz 6 (Satzungsleistungen)