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ZahnreinigungCheck

Quellen: KZBV, BZÄK, IQWiG, G-BA, Cochrane

Häufigkeit

Häufigkeit: Wie oft eine professionelle Zahnreinigung sinnvoll ist

Für die professionelle Zahnreinigung nennen beide zahnärztlichen Körperschaften dieselbe Spanne für den Regelfall, ein- bis zweimal pro Jahr, und beide setzen einen Vorbehalt davor. Die Bundeszahnärztekammer bindet das geeignete Intervall an den Gesundheitszustand von Zähnen und Zahnfleisch und an die Fähigkeit des Patienten, die häusliche Mundhygiene gründlich selbständig durchzuführen; erst danach nennt sie Zahlen, ein- bis zweimal pro Jahr als empfehlenswert bei gesunden Zähnen und bis zu vier Mal im Jahr als möglicherweise indiziert bei erhöhtem Karies- oder Parodontitisrisiko (Juli 2024). Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung schreibt „Meist reicht es aus“ und nennt für ein hohes Risiko kürzere Abstände, ohne eine Zahl dafür zu nennen (Stand Mai 2025). Die Obergrenze von vier Terminen im Jahr steht damit nur bei einer der beiden Stellen. Was die gesetzliche Krankenkasse zahlt, ist eine andere Frage mit eigenen Zahlen, und die stehen im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, Stand 1. Januar 2026: die eingehende Untersuchung nach Nummer 01 je Kalenderhalbjahr einmal, das Entfernen harter Zahnbeläge nach Nummer 107 einmal pro Kalenderjahr.

Stand:

Was die einzelnen Stellen zum Abstand zwischen zwei professionellen Zahnreinigungen veröffentlichen
StelleBedingungAngabeWortlaut der EmpfehlungStand
Bundeszahnärztekammer„Sind Zähne und Zahnfleisch gesund“Ein- bis zweimal pro Jahr„empfehlenswert“Juli 2024
Bundeszahnärztekammer„Ist das Karies- und/oder Parodontitisrisiko erhöht, oder ist der Patient in seinen Fähigkeiten Mundhygienemaßnahmen auszuführen eingeschränkt“Bis zu vier Mal im Jahr„kann … indiziert sein“Juli 2024
Kassenzahnärztliche BundesvereinigungRegelfallEin- bis zweimal pro Jahr„Meist reicht es aus“Mai 2025
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung„Bei einem hohen Karies- oder Parodontitis-Risiko“Kürzere Abstände, ohne Zahl„sind jedoch kürzere Abstände zu empfehlen“Mai 2025
IQWiGAlleKeine Angabe zum IntervallDie Seite trifft dazu keine Aussage.23. August 2023
gesund.bund.de (Bundesministerium für Gesundheit)AlleKeine Angabe zum IntervallDie Seite trifft dazu keine Aussage.9. Juni 2021

Die Bedingung steht in dieser Tabelle vor der Zahl, weil sie bei beiden Körperschaften auch im Original davor steht. Die Bundeszahnärztekammer beginnt ihren Abschnitt so: „Das geeignete Intervall zwischen zwei Zahnreinigungen in der Zahnarztpraxis lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern ist abhängig vom Gesundheitszustand von Zähnen und Zahnfleisch sowie den Fähigkeiten des Patienten, häusliche Mundhygienemaßnahmen gründlich selbständig durchzuführen.“ Erst danach folgen die beiden Zahlen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung setzt den Vorbehalt in denselben Satz: „Meist reicht es aus, das Programm ein- bis zweimal pro Jahr in Anspruch zu nehmen. Bei einem hohen Karies- oder Parodontitis-Risiko sind jedoch kürzere Abstände zu empfehlen.“ Drei Beobachtungen an den Zeilen sind die eigentliche Auskunft. Die Spanne für den Regelfall ist bei beiden dieselbe. Die Obergrenze von vier Terminen im Jahr steht ausschließlich bei der Bundeszahnärztekammer; die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nennt für den Risikofall keine Zahl, und eine hier ergänzte Zahl käme von uns und nicht von ihr. Und die Modalitäten sind verschieden: „empfehlenswert“ ist eine Empfehlung, „kann … indiziert sein“ ist eine Möglichkeit, die von einem Befund abhängt. Ein zweites Dokument auf bzaek.de bezeichnet ein festes Intervall als ideal und nennt dafür keine Untersuchung; sein Impressum weist als Absender „Colgate-Palmolive“ aus, mit dem Zusatz, die Broschüre sei „mit fachlicher Unterstützung der Bundeszahnärztekammer erstellt“, und ein Datum, eine Auflage, eine Versionsnummer und ein Literaturverzeichnis trägt es nicht. Es ist damit keine Angabe der Bundeszahnärztekammer und widerspricht deren datierter Position. Beide Körperschaften stellen die Behandlung außerdem ausdrücklich als Ergänzung dar: „Eine PZR unterstützt die tägliche Zahnreinigung, ersetzt diese aber nicht.“

Wie oft die gesetzliche Krankenkasse Untersuchung und Zahnsteinentfernung bei Erwachsenen trägt
LeistungNummerHäufigkeitVoraussetzung
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich BeratungNr. 01„je Kalenderhalbjahr einmal … frühestens nach Ablauf von vier Monaten“Keine besondere
Entfernen harter Zahnbeläge, je SitzungNr. 107„einmal pro Kalenderjahr“Keine besondere; nicht abrechenbar, wenn im selben Kalenderjahr die Nummer 107a abgerechnet wurde
Entfernen harter Zahnbeläge, je SitzungNr. 107a„einmal pro Kalenderhalbjahr“Ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
Erhebung des Parodontalen Screening-IndexBehandlungsrichtlinie B. I. Nr. 2„einmal innerhalb von zwei Jahren“Keine besondere

Alle Häufigkeiten wörtlich aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, Stand 1. Januar 2026, mit Ausnahme des Screening-Index, der aus der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses stammt. Vier Punkte dazu. Die Behandlungsrichtlinie nennt den Anspruch auf „das Entfernen von harten verkalkten Belägen“, beziffert aber keine Häufigkeit; die Zahlen stehen im Bewertungsmaßstab, und wer sie in der Richtlinie sucht, findet sie nicht. Der IGeL-Monitor beschreibt die Untersuchung am 26. Mai 2026 als jährliche Leistung; für die Frage, was ein Versicherter beanspruchen kann, gilt der Bewertungsmaßstab, weil er die Abrechnungsnorm ist und der IGeL-Monitor sie referiert. Die Voraussetzung der Nummer 107a ist der Pflegegrad oder die Eingliederungshilfe, und nicht, wie oft zu lesen ist, eine Behinderung. Und der Leistungstext sagt „harte Zahnbeläge“: weiche Beläge, Biofilm, eine Politur, eine Fluoridierung und die Reinigung der Zahnzwischenräume stehen weder in der Richtlinie noch im Leistungstext der Nummer 107. Genau diese Bestandteile unterscheiden eine professionelle Zahnreinigung von der Zahnsteinentfernung.

Die einzige systematische Übersichtsarbeit zu Intervallen in diesem Quellenbestand, Cochrane CD004346 vom 14. Oktober 2020, misst Kontrolluntersuchungen und nicht professionelle Zahnreinigungen. Ihr Befund mit hoher Ergebnissicherheit, dass zwischen halbjährlichen und risikobasierten Abständen wenig bis kein Unterschied besteht, stammt aus einer einzigen britischen Studie an Erwachsenen mit regelmäßigen Zahnarztbesuchen, mit 1472 bis 1551 ausgewerteten Personen je Endpunkt; die zweite eingeschlossene Studie betraf Personen unter 20 Jahren in Norwegen und hatte eine sehr niedrige Ergebnissicherheit. Auf den Abstand zwischen zwei professionellen Zahnreinigungen ist das nicht übertragbar, und eine Übersichtsarbeit zu dieser Frequenz selbst gibt es hier nicht.

Was für einzelne Situationen zum Abstand veröffentlicht ist, und was nicht
SituationWas dazu veröffentlicht istStelle und Stand
Implantate„Üblich sind Abstände von drei bis sechs Monaten“ für Kontrollbesuche, bei denen Implantate, Zähne und Zahnfleisch kontrolliert und professionell gereinigt werden. Der Aufwand unterscheidet sich: „Die professionelle Implantatreinigung ist aufwändiger und dauert daher auch länger als die Reinigung von Zähnen.“Deutsche Gesellschaft für Parodontologie, 21. November 2022
Feste ZahnspangeKein eigener Abstand. Stattdessen eine Fluoridregel: bei Kindern und Jugendlichen ab sechs Jahren mit erhöhtem Kariesrisiko, „z.B. festsitzende kieferorthopädische Behandlung“, soll eine fluoridhaltige Mundspüllösung empfohlen werden.S3-Leitlinie zur Kariesprävention bei bleibenden Zähnen, 28. Januar 2025
Empfindliche ZähneKein eigener Abstand. Belegt ist, dass „bei besonders empfindlichen Zähnen … vor einer PZR eine Betäubungsspritze gegeben werden“ kann.IQWiG, 23. August 2023
ZahnbehandlungsangstWeder die Bundeszahnärztekammer, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, das IQWiG, gesund.bund.de noch die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie nennt hierfür einen eigenen Abstand oder ein eigenes Vorgehen.Kein Beleg in den genannten Quellen
Behandelte ParodontitisEine eigene Kassenleistung mit eigenen Frequenzen, die unterstützende Parodontitistherapie. Sie ist keine professionelle Zahnreinigung; die Zahlen stehen in der Tabelle darunter.PAR-Richtlinie, Fassung vom 17. Dezember 2020, zuletzt geändert am 19. Dezember 2024

Implantate sind der einzige Sonderfall, für den eine Fachgesellschaft einen abweichenden Abstand veröffentlicht. Die Begründung nennt sie mit: Mukositis und Periimplantitis verursachen zumeist keine Schmerzen und können sich entwickeln, ohne dass der Betroffene deutliche Zeichen wahrnimmt; als deutliches Alarmzeichen nennt sie eine erhöhte Blutungsneigung des Zahnfleisches. Die Seite trägt keine sichtbare Standzeile; das Datum stammt aus der im Seitenkopf hinterlegten letzten Änderung. Für Zahnbehandlungsangst gilt: eine Aussage dazu wäre nützlich, und sie hat in diesen Quellen keinen Träger, weshalb hier keine steht.

Die Frequenzen der unterstützenden Parodontitistherapie, je Grad der Parodontalerkrankung
GradWas der Grad bezeichnetHäufigkeit im ZweijahreszeitraumMindestabstand
Grad ALangsame Progressionsrate.Bis zu zweimalZehn Monate
Grad BModerate Progressionsrate.Bis zu viermalFünf Monate
Grad CRasche Progressionsrate.Bis zu sechsmalDrei Monate

Diese Tabelle betrifft eine andere Behandlung als die übrige Seite, und die Verwechslung der beiden ist die häufigste Fehlrechnung in diesem Feld. Die professionelle Zahnreinigung ist privatzahnärztlich. Die unterstützende Parodontitistherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen, in der Fassung vom 17. Dezember 2020, zuletzt geändert am 19. Dezember 2024. Zugang hat nur, wer eine Parodontitis-Diagnose und eine abgeschlossene antiinfektiöse oder chirurgische Therapie hinter sich hat; § 13 Absatz 1 sieht den Beginn „drei bis sechs Monate nach Abschluss“ vor. Beide Behandlungen enthalten eine Reinigung, und die der Richtlinie ist eigenständig beschrieben: § 13 Absatz 2 Nummer 3 nennt „die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen“. Die Wörter „professionelle Zahnreinigung“ und „PZR“ verwendet die Richtlinie an keiner Stelle. Entscheidend ist die Bezugsgröße: § 13 Absatz 3 bestimmt „Der UPT-Zeitraum beträgt zwei Jahre“, und die Zahlen oben gelten für diese zwei Jahre und nicht pro Jahr. Die verbreitete Fassung, bei schwerer Parodontitis zahle die Kasse sechs Reinigungen im Jahr, gibt die Zahl richtig und den Zeitraum falsch wieder. Eine Verlängerung, „die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf“, bedarf einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse. Der Zugang zur Diagnostik läuft über den Parodontalen Screening-Index, auf den Versicherte einmal innerhalb von zwei Jahren Anspruch haben.

Was die gesetzliche Krankenversicherung bei Kindern trägt, mit Altersband und Frequenz
LeistungAltersbandHäufigkeitQuelle
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen Z1 bis Z66. bis vollendeter 72. LebensmonatSechs Untersuchungen; Z1 bis Z3 „mindestens vier Monate“ auseinander, Z4 bis Z6 „mindestens 12 Monate“Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, ohne Standzeile; inhaltlich datiert durch die Neuregelung des Gelben Hefts ab Januar 2026
Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung6. bis vollendeter 72. Lebensmonat, risikounabhängig„zweimal je Kalenderhalbjahr“Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, ohne Standzeile
Zahnärztliche Untersuchung zur Verhütung von ZahnerkrankungenVollendetes 6. bis vollendetes 18. Lebensjahr„einmal in jedem Kalenderhalbjahr“§ 22 Absatz 1 SGB V
Lokale Fluoridierung im Individualprophylaxe-ProgrammVollendetes 6. bis vollendetes 18. LebensjahrErste Anwendung „innerhalb von vier Monaten nach der Prophylaxeuntersuchung“, weitere „in regelmäßigen Abständen von ca. sechs Monaten“Individualprophylaxe-Richtlinie, Fassung vom 4. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004

Keine dieser Leistungen ist eine professionelle Zahnreinigung, und ein Alter, ab dem eine solche bei Kindern sinnvoll wäre, nennt keine der hier genannten Quellen. Drei Dinge sind an der Tabelle zu wissen. Erstens widersprechen sich bei der Fluoridlack-Frequenz zwei zulässige Quellen: die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung schreibt „zweimal je Kalenderhalbjahr“, gesund.bund.de schreibt „zweimal jährlich“ und nennt ein anderes Altersband, den 6. bis 33. Lebensmonat, mit Stand 9. Juni 2021. Die Fassung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ist die jüngere; die Richtlinie, die entscheiden würde, ist die Früherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, und sie ist für diese Seite nicht ausgewertet. Auf Leitlinienebene lautet die Zahl noch einmal anders und betrifft eine andere Gruppe: die S3-Leitlinie zur Kariesprävention (Stand 28. Januar 2025) empfiehlt für Kinder und Jugendliche „mindestens zweimal jährlich“ eine Applikation eines Fluoridlackes und bei stark erhöhtem Kariesrisiko „mehr als zweimal (in der Regel viermal pro Jahr)“. Eine Leitlinienempfehlung ist kein Leistungsanspruch, und die drei Zahlen sind nicht miteinander zu verrechnen. Zweitens: die Kürzel IP 1 bis IP 5, die auf Abrechnungen erscheinen, stammen aus dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen und kommen im Text der Individualprophylaxe-Richtlinie nicht vor. Drittens legt dieselbe Richtlinie eine Reihenfolge fest: wo eine Versiegelung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Fluoridierung erfolgt, „muss die Versiegelung vor der Fluoridierung abgeschlossen sein“.

Wie oft im Regelfall

Wie oft ist eine professionelle Zahnreinigung sinnvoll?

Auch gefragt: Wie oft sollte man eine professionelle Zahnreinigung machen lassen? · Wie oft professionelle Zahnreinigung im Jahr? · Gibt es ein festes Intervall für die professionelle Zahnreinigung?

Für die professionelle Zahnreinigung gibt es kein Intervall, das für alle gilt, und beide zahnärztlichen Körperschaften sagen das, bevor sie eine Zahl nennen. Die Bundeszahnärztekammer bindet das geeignete Intervall an den Gesundheitszustand von Zähnen und Zahnfleisch und an die Fähigkeit des Patienten, häusliche Mundhygienemaßnahmen gründlich selbständig durchzuführen. Erst danach nennt sie Zahlen: bei gesunden Zähnen und gesundem Zahnfleisch ein- bis zweimal pro Jahr als empfehlenswert, bei erhöhtem Karies- oder Parodontitisrisiko bis zu vier Mal im Jahr als möglicherweise indiziert (Juli 2024). Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nennt für den Regelfall dieselbe Spanne und schreibt dazu „Meist reicht es aus“; für ein hohes Karies- oder Parodontitis-Risiko empfiehlt sie kürzere Abstände, ohne eine Zahl dafür zu nennen (Stand Mai 2025). Die Obergrenze von vier Terminen im Jahr steht deshalb nur bei einer der beiden Stellen. Welcher Fall vorliegt, entscheidet die Untersuchung in der Praxis.

  • Quellen
  • Bundeszahnärztekammer, Position zur professionellen Zahnreinigung
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zur professionellen Zahnreinigung
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Wie oft sollte man zur Kontrolluntersuchung?

Auch gefragt: Wie oft zahlt die Krankenkasse die Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt? · Muss man halbjährlich zur Kontrolle? · Wie oft ist eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung nötig?

Die zahnärztliche Kontrolluntersuchung ist bei Erwachsenen je Kalenderhalbjahr einmal zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abrechenbar, und sie ist nicht dasselbe wie eine professionelle Zahnreinigung. Der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen führt sie unter der Nummer 01 mit der Bestimmung „je Kalenderhalbjahr einmal … frühestens nach Ablauf von vier Monaten“ (Stand 1. Januar 2026). Der IGeL-Monitor beschreibt dieselbe Leistung am 26. Mai 2026 als jährliche Untersuchung; für den Anspruch gilt der Bewertungsmaßstab, weil er die Abrechnungsnorm ist. Ob ein engerer Abstand mehr nützt, hat Cochrane 2020 an Erwachsenen mit regelmäßigen Zahnarztbesuchen untersucht: zwischen halbjährlichen und risikobasierten Abständen zeigte sich mit hoher Ergebnissicherheit wenig bis kein Unterschied bei der Zahl der Zahnflächen mit Karies, beim Anteil der Stellen mit Zahnfleischbluten und bei der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität. Dieser Befund stammt aus einer einzigen britischen Studie. Gemessen wurden Kontrollintervalle und nicht die Häufigkeit einer Zahnreinigung.

  • Quellen
  • Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Nummern 01, 107 und 107a
  • Cochrane Oral Health, systematische Übersichtsarbeit CD004346 zu Kontrollintervallen in der zahnärztlichen Primärversorgung
  • IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund, Informationstext zur professionellen Zahnreinigung
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Wie oft zahlt die Krankenkasse die Zahnsteinentfernung?

Auch gefragt: Wie oft wird die Zahnsteinentfernung von der Kasse übernommen? · Zahlt die Krankenkasse die Zahnsteinentfernung zweimal im Jahr?

Das Entfernen harter Zahnbeläge zahlt die gesetzliche Krankenkasse einmal pro Kalenderjahr; es ist eine andere Leistung mit einem eigenen Leistungstext, und die professionelle Zahnreinigung kommt im Bewertungsmaßstab nicht vor. Der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen führt sie unter der Nummer 107 mit der Bestimmung „einmal pro Kalenderjahr“ (Stand 1. Januar 2026). Einmal pro Kalenderhalbjahr ist sie über die Nummer 107a abrechenbar, und die Voraussetzung dafür ist eng gefasst: ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX. Beide Nummern schließen sich gegenseitig aus. Die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nennt den Anspruch auf „das Entfernen von harten verkalkten Belägen“, beziffert dazu aber keine Häufigkeit; die Zahlen stehen im Bewertungsmaßstab. Weiche Beläge, Biofilm, eine Politur und die Reinigung der Zahnzwischenräume sind von dieser Kassenleistung nicht umfasst, und genau darin unterscheidet sie sich von einer professionellen Zahnreinigung.

  • Quellen
  • Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Nummern 01, 107 und 107a
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) und Behandlungsrichtlinie
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Woran es hängt

Wovon hängt der Abstand zwischen zwei Zahnreinigungen ab?

Auch gefragt: Warum bekommt nicht jeder dasselbe Intervall genannt? · Was macht ein hohes Karies- oder Parodontitisrisiko aus?

Der Abstand zwischen zwei professionellen Zahnreinigungen hängt nach beiden zahnärztlichen Körperschaften vom individuellen Erkrankungsrisiko ab, und beide benennen, woran sie es festmachen. Die Bundeszahnärztekammer nennt für die professionelle Zahnreinigung zwei Größen: den Gesundheitszustand von Zähnen und Zahnfleisch, und die Fähigkeit des Patienten, häusliche Mundhygienemaßnahmen gründlich selbständig durchzuführen (Juli 2024). Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nennt das individuelle Krankheitsrisiko und hält fest, dass es sich im Laufe des Lebens ständig ändern und Anpassungen der Häufigkeit erfordern kann (Stand Mai 2025). Das Kriterium für kürzere Abstände ist bei beiden dasselbe: ein erhöhtes Karies- oder Parodontitisrisiko. Für Personen mit Diabetes hält der IGeL-Monitor am 26. Mai 2026 fest, dass eine Leitlinie eine regelmäßige Zahnreinigung empfiehlt, eine allgemeine Leitlinienempfehlung dazu aber nicht existiert. Bei Implantaten nennt die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie mit drei bis sechs Monaten einen eigenen, engeren Abstand.

  • Quellen
  • Bundeszahnärztekammer, Position zur professionellen Zahnreinigung
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zur professionellen Zahnreinigung
  • IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund, Informationstext zur professionellen Zahnreinigung
  • Deutsche Gesellschaft für Parodontologie, Patienteninformation zu Implantaten
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Woran erkennt man, dass der Abstand zu kurz oder zu lang ist?

Auch gefragt: Kann eine professionelle Zahnreinigung zu häufig sein? · Wer entscheidet über mein Intervall?

Zum Abstand bis zur nächsten professionellen Zahnreinigung nennen die zahnärztlichen Körperschaften keine Anzeichen, die ein Patient selbst prüfen könnte, sondern die Größen, aus denen sich das Intervall ergibt. Die Bundeszahnärztekammer bindet es an den Gesundheitszustand von Zähnen und Zahnfleisch und an die eigenen Fähigkeiten bei der häuslichen Mundhygiene (Juli 2024). Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bindet es an das individuelle Krankheitsrisiko, das sich im Laufe des Lebens ständig ändern kann (Stand Mai 2025). Gemessen wird dieses Risiko in der Praxis: Nach der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses haben Versicherte einmal innerhalb von zwei Jahren Anspruch auf die Erhebung des Parodontalen Screening-Index, und bei Anzeichen einer parodontalen Erkrankung folgt eine gezielte Diagnostik nach § 3 der PAR-Richtlinie. Ein Anzeichen, das jemand selbst wahrnehmen kann, nennt nur die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie, und zwar für Implantate: eine erhöhte Blutungsneigung des Zahnfleisches. Für die Gegenrichtung, also für einen zu kurzen Abstand, nennt keine der beiden Körperschaften eine Obergrenze: Die vier Termine im Jahr der Bundeszahnärztekammer gelten dem erhöhten Karies- oder Parodontitisrisiko und sind als Möglichkeit formuliert, die von einem Befund abhängt, nicht als Regelfall (Juli 2024). Für die zahnärztliche Kontrolluntersuchung hat Cochrane den kürzeren Abstand bei Erwachsenen geprüft und fand zwischen halbjährlichen und risikobasierten Abständen mit hoher Ergebnissicherheit wenig bis keinen Unterschied; auf die Häufigkeit einer Zahnreinigung ist dieser Befund nicht übertragbar.

  • Quellen
  • Bundeszahnärztekammer, Position zur professionellen Zahnreinigung
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zur professionellen Zahnreinigung
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) und Behandlungsrichtlinie
  • Deutsche Gesellschaft für Parodontologie, Patienteninformation zu Implantaten
  • Cochrane Oral Health, systematische Übersichtsarbeit CD004346 zu Kontrollintervallen in der zahnärztlichen Primärversorgung
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Bei Implantaten, Zahnspange und bei Kindern

Wie oft ist eine professionelle Zahnreinigung bei Implantaten sinnvoll?

Auch gefragt: Wie oft muss ein Implantat professionell gereinigt werden? · Gilt bei Implantaten ein kürzeres Intervall?

Für die professionelle Zahnreinigung bei Implantaten nennt die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie ein engeres Intervall als die beiden Körperschaften für Zähne: „Üblich sind Abstände von drei bis sechs Monaten.“ Gemeint sind Kontrollbesuche, bei denen Implantate, Zähne und Zahnfleisch kontrolliert und professionell gereinigt werden; wie oft sie stattfinden, entscheiden Patient und Praxisteam gemeinsam (21. November 2022). Die Fachgesellschaft nennt auch den Grund für den kürzeren Abstand: Mukositis und Periimplantitis verursachen zumeist keine Schmerzen und können sich entwickeln, ohne dass der Betroffene deutliche Zeichen wahrnimmt; als deutliches Alarmzeichen nennt sie eine erhöhte Blutungsneigung des Zahnfleisches. Der Aufwand unterscheidet sich ebenfalls: „Die professionelle Implantatreinigung ist aufwändiger und dauert daher auch länger als die Reinigung von Zähnen.“ Für natürliche Zähne nennen die beiden Körperschaften ein- bis zweimal pro Jahr als Regelfall und binden auch das an das Erkrankungsrisiko.

  • Quellen
  • Deutsche Gesellschaft für Parodontologie, Patienteninformation zu Implantaten
  • Bundeszahnärztekammer, Position zur professionellen Zahnreinigung
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zur professionellen Zahnreinigung
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026

Ab welchem Alter ist eine professionelle Zahnreinigung bei Kindern sinnvoll?

Auch gefragt: Ab wann professionelle Zahnreinigung bei Kindern? · Zahlt die Krankenkasse eine professionelle Zahnreinigung für Kinder? · Wie oft ist eine professionelle Zahnreinigung bei Kindern sinnvoll?

Für eine professionelle Zahnreinigung bei Kindern nennt weder die Bundeszahnärztekammer noch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ein Alter, und in der Individualprophylaxe-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses kommt sie nicht vor. Was die gesetzliche Krankenversicherung für Kinder trägt, ist eine andere Leistung, und sie hat zwei Altersbänder. Vom sechsten bis zum vollendeten 72. Lebensmonat besteht Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen, Z1 bis Z6; zwischen den ersten drei liegen mindestens vier Monate, zwischen den letzten drei mindestens zwölf. Vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr gilt § 22 Absatz 1 SGB V: Versicherte dieser Altersgruppe können sich „einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen“. Die Richtlinie dazu stammt aus der Fassung vom 4. Juni 2003 und ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft; sie umfasst den Mundhygienestatus, Aufklärung und Motivation, die lokale Fluoridierung und die Versiegelung der Fissuren.

  • Quellen
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Patienteninformation zu gesunden Kinderzähnen
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 22 (zahnmedizinische Individualprophylaxe)
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
  • Bundeszahnärztekammer, Position zur professionellen Zahnreinigung
  • Geprüft von: Zahnreinigung-Check
  • Geprüft am: 1. September 2026