Was zählt als Sachbezug: Welche Leistung unter die 50-Euro-Freigrenze fällt
Unter die Freigrenze fällt ein Sachbezug, den der Arbeitnehmer nur als Sache beanspruchen kann und der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist: die Vorteile eines Kalendermonats bleiben außer Ansatz, wenn sie insgesamt 50 Euro nicht übersteigen.§ 8 EStG · 2026 Die Zahl gilt seit dem 1. Januar 2022;BT-Drs. 19/25160 · 2020 davor betrug die Grenze 44 Euro, und bis 2003 waren es 50 Euro, weshalb eine Angabe ohne Jahrgang über zwei Zeiträume zutrifft und über den dazwischenliegenden nicht. Es ist eine Freigrenze und kein Freibetrag, und der Beweis steht in derselben Vorschrift: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG knüpft die Begünstigung mit „wenn“ an das Nichtüberschreiten, während § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG den Rabattfreibetrag mit „soweit“ formuliert. Für Gutscheine und Geldkarten gilt der zweite Halbsatz derselben Vorschrift: sie bleiben nur außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Und der Anwendungsbereich ist enger als der Sachbezugsbegriff, denn die Freigrenze gilt nur für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind.BFH VI R 13/16 · 2018
Stand:
Die Spalte Verdikt beantwortet ausschließlich die Frage nach der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Ob eine Leistung überhaupt ein Sachbezug ist und ob sie unter die Freigrenze fällt, sind zwei Aussagen: die Freigrenze gilt nur für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind. Wo eine Zeile eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs nennt, steht die Zahl des Streitjahres dabei und wird nicht auf 50 Euro aktualisiert; die Rechenregel überträgt sich, die Zahl nicht.
Die Normen der dritten Spalte stehen so im Seitenkopf der jeweiligen Entscheidung auf der Seite des Bundesfinanzhofs. Drei der sechs Entscheidungen führen § 8 Abs. 2 EStG unter ihren angewandten Normen; unmittelbar über die heutige Freigrenze entscheiden zwei, denn VI R 21/09 betrifft die damalige Satznummer 9. Die Datumsangabe der Vorinstanz wird auf diesem Register dem Urteilstext entnommen und nicht dem Feld im Seitenkopf: bei vier der Entscheidungen liegen die beiden Angaben einen Tag auseinander.
Die Freigrenze selbst
Welche Leistungen fallen unter die 50-Euro-Freigrenze?
Auch gefragt: Was zählt als steuerfreier Sachbezug? · Welche Sachbezüge bleiben bis 50 Euro im Monat außer Ansatz?
Unter die Freigrenze fällt ein Sachbezug, den der Arbeitnehmer ausschließlich als Sache beanspruchen kann und der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten ist. Die Vorteile eines Kalendermonats bleiben außer Ansatz, wenn sie nach Anrechnung der gezahlten Entgelte insgesamt 50 Euro nicht übersteigen.§ 8 EStG · 2026 Für Gutscheine und Geldkarten stellt der zweite Halbsatz derselben Vorschrift eine weitere Bedingung auf: sie bleiben nur außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Bundesfinanzhof hat arbeitgeberfinanzierten Krankenversicherungsschutz als Sachbezug eingeordnet, der der Freigrenze unterliegt. Die Lieferung einer Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers ist eine zusätzliche Leistung, deren Vorteil in die Berechnung der Grenze eingeht.BFH VI R 32/16 · 2018 Nicht darunter fallen zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate: sie gehören nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zu den Einnahmen in Geld.
Für welche Sachbezüge gilt die Freigrenze nicht?
Auch gefragt: Ist jeder Sachbezug bis 50 Euro steuerfrei? · Wo endet der Anwendungsbereich der Freigrenze?
Die Freigrenze gilt nur für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind,BFH VI R 13/16 · 2018 und dieser Wortlaut schränkt ihren Anwendungsbereich gegenüber dem Sachbezugsbegriff ein. Daraus folgt eine Unterscheidung, die in der Praxis regelmäßig verlorengeht: dass ein Vorteil ein Sachbezug ist und dass er unter die Freigrenze fällt, sind zwei Aussagen und nicht eine. Für die betriebliche Altersversorgung ist die Frage bis heute nicht entschieden. Ob die Freigrenze auf Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung überhaupt anwendbar ist, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.BFH VI R 13/16 · 2018 Die Finanzverwaltung hält sie dort für nicht anwendbar und beruft sich dabei auf dieselbe Entscheidung.
Seit wann beträgt die Freigrenze für Sachbezüge 50 Euro?
Auch gefragt: Wann wurde die Sachbezugsgrenze von 44 auf 50 Euro angehoben? · Welche Beträge galten vor 2022?
Die Freigrenze beträgt seit dem 1. Januar 2022 wieder 50 Euro im Kalendermonat. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ersetzte die Angabe 44 Euro durch 50 Euro, und der Beschlusstext setzt das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2022.BT-Drs. 19/25160 · 2020 Davor lag die Grenze seit dem Kalenderjahr 2004 bei 44 Euro, und bis 2003 betrug sie 50 Euro.BFH VI R 21/09 · 2010 Ein Satz wie „die Freigrenze beträgt 50 Euro“ trifft deshalb auf zwei Zeiträume zu und auf den dazwischenliegenden nicht, weshalb jede Angabe hier ihren Jahrgang trägt. Auch die Finanzverwaltung führt die Zahl in jedem Satz, der eine Rechtsfolge an sie knüpft, zusammen mit dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorgängerwert. Für einen Sachbezug, der nach diesem Tag zufließt, gilt die höhere Grenze.
Wie wirkt sich das Überschreiten der Freigrenze aus?
Auch gefragt: Was bedeutet Alles oder nichts bei der Sachbezugsgrenze? · Bleibt ein Teil steuerfrei, wenn die Grenze überschritten wird?
Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG knüpft die Begünstigung mit der Konjunktion „wenn“ an das Nichtüberschreiten, und deshalb entfällt sie bei Überschreiten für den gesamten Betrag und nicht nur für den übersteigenden Teil. Der Bundesfinanzhof beschreibt die Wirkung in einem Satz: die Anwendung auf Zukunftssicherungsleistungen kann die Freigrenze aufzehren, sodass für weitere Sachleistungen kein Raum mehr bleibt oder die Steuerfreistellung wegen Überschreitens der Freigrenze insgesamt entfällt.BFH VI R 13/16 · 2018 Ein Sachbezug steht damit nie für sich allein: mehrere Vorteile desselben Kalendermonats konkurrieren um dieselbe Grenze. Maßgeblich für den Monat ist der Zufluss, der bei einer Geldkarte frühestens mit der Aufladung des Guthabens eintritt.
Geldleistung und Sachbezug
Wann liegt Barlohn statt eines Sachbezugs vor?
Auch gefragt: Wodurch unterscheidet sich Barlohn von einem Sachbezug? · Was entscheidet über die Einordnung als Sachlohn?
Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sache auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.BMF-Schreiben · 2022 Es liegt dann Barlohn vor. Maßstab ist § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Entscheidend ist der Rechtsgrund des Zuflusses, also das, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann, und nicht die Art und Weise, in der der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt.BFH VI R 21/09 · 2010 Unerheblich ist ferner, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten auf dessen Kosten bezieht und wer dabei Vertragspartner des Dritten geworden ist. Ein Wahlrecht auf Auszahlung macht den Vorgang deshalb auch dann zu Barlohn, wenn tatsächlich die Sache zugewendet wird.
Was gehört zu den Einnahmen in Geld?
Auch gefragt: Wann ist ein Vorteil eine Geldleistung und kein Sachbezug? · Was sind Geldsurrogate im Steuerrecht?
Als Einnahmen in Geld und damit nicht als Sachbezug gelten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.§ 8 EStG · 2026 Ein solcher Vorteil fällt nicht unter die Freigrenze. Satz 3 derselben Vorschrift nimmt davon Gutscheine und Geldkarten aus, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Die Bargeldähnlichkeit eines Gutscheins war vor dieser Änderung ausdrücklich unerheblich,BFH VI R 21/09 · 2010 und heute ist sie der Kern der Prüfung.
Ist arbeitgeberfinanzierter Krankenversicherungsschutz ein Sachbezug?
Auch gefragt: Zählt eine vom Arbeitgeber bezahlte Zusatzkrankenversicherung zum Sachlohn? · Unterliegt Versicherungsschutz der Sachbezugsgrenze?
Ja, arbeitgeberfinanzierter Krankenversicherungsschutz ist ein Sachbezug. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann;BFH VI R 13/16 · 2018 die Verschaffung des Schutzes unterliegt dann der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Im entschiedenen Fall lagen die monatlichen Beiträge unter der damals geltenden Grenze von 44 Euro. Bewertet wurde der Vorteil auf Grundlage der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge, wobei zwischen den Beteiligten unstreitig war, dass diese dem üblichen Endpreis am Abgabeort entsprachen. Eine allgemeine Regel, dass der Arbeitgeberbeitrag stets der Endpreis ist, folgt daraus nicht.
Wie werden die Gebühren für eine Geldkarte behandelt?
Auch gefragt: Zählt die Setup-Gebühr einer Sachbezugskarte in die 50 Euro? · Sind Kartengebühren des Arbeitgebers Arbeitslohn?
Die Gebühren für die Bereitstellung und die Aufladung einer Geldkarte trägt der Arbeitgeber, und sie sind kein zusätzlicher geldwerter Vorteil, sondern eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit kein Arbeitslohn des Arbeitnehmers.BMF-Schreiben · 2022 Sie zählen deshalb nicht in die monatliche Grenze von 50 Euro hinein. Ein Sachbezug fließt davon unabhängig zu, bei einem Gutschein im Zeitpunkt der Hingabe und bei einer Geldkarte frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens,BMF-Schreiben · 2022 weil der Arbeitnehmer erst dann einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. Die Verwaltung stützt das auf § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG und R 38.2 Abs. 3 Satz 1 LStR. Der Zuflusszeitpunkt entscheidet darüber, welchem Kalendermonat der Vorteil zugerechnet wird.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Was bedeutet zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn?
Auch gefragt: Welche Voraussetzungen hat das Zusätzlichkeitserfordernis? · Wann ist eine Arbeitgeberleistung eine echte Zusatzleistung?
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn wird eine Leistung nach § 8 Abs. 4 EStG nur erbracht, wenn vier Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung tritt nicht an die Stelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns, und bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.§ 8 EStG · 2026 Für einen Sachbezug in Gestalt eines Gutscheins oder einer Geldkarte ist diese Prüfung Voraussetzung der Freigrenze, weil der zweite Halbsatz des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG sie verlangt. Der Kern der Bedingung ist ein Anrechnungsverbot auf den unverändert bestehenden Lohnanspruch.
Ist eine Gehaltsumwandlung bei Gutscheinen und Geldkarten möglich?
Auch gefragt: Darf eine Sachbezugskarte aus einer Gehaltsumwandlung finanziert werden? · Schließt ein Gehaltsverzicht die Freigrenze aus?
Nein. Die Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten nur anwendbar, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.BMF-Schreiben · 2022 Die gesetzliche Grundlage steht in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG: der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden. Für einen Sachbezug, der nicht in einem Gutschein und nicht in einer Geldkarte besteht, stellt § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG diese zusätzliche Bedingung im ersten Halbsatz nicht auf, sodass die beiden Fälle auseinanderzuhalten sind.
Kann eine Leistung zusätzlich sein, wenn ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht?
Auch gefragt: Schadet eine Betriebsvereinbarung dem Zusätzlichkeitserfordernis? · Muss eine Zusatzleistung freiwillig bleiben?
Ja. Ein Sachbezug bleibt eine zusätzliche Leistung, auch wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ihn hat. Der Gesetzeswortlaut bestimmt, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf sie hat;§ 8 EStG · 2026 genannt sind Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz. Dieser Satz wurde erst im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages angefügt. Auch die Rechtsprechung liest die Vorschrift so: freiwillige Arbeitgeberleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern treten zu ihm hinzu.BFH VI R 25/24 · 2026 Entschieden wurde dabei über die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung, nicht über die Freigrenze.
Was die Rechtsprechung entschieden hat
Welche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs betreffen die 50-Euro-Freigrenze?
Auch gefragt: Welche BFH-Urteile gelten für die Sachbezugsgrenze? · Welche Rechtsprechung betrifft § 8 Abs. 2 EStG?
Für die 50-Euro-Freigrenze sind zwei Entscheidungen unmittelbar einschlägig: VI R 32/16 vom 6. Juni 2018 zur Berechnung der Monatsgrenze und zum üblichen Endpreis, und VI R 13/16 vom 7. Juni 2018 zum Anwendungsbereich der Freigrenze und zu ihrer Wirkung. Beide führen § 8 Abs. 2 EStG unter ihren angewandten Normen. Vier weitere Entscheidungen desselben Senats betreffen andere Vorschriften. VI R 32/18 und VI R 21/17, beide vom 1. August 2019, entscheiden die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG;BFH VI R 32/18 · 2019 die zweite verweist für die Begründung ausdrücklich auf das Urteil in Sachen VI R 32/18.BFH VI R 21/17 · 2019 VI R 25/24 vom 21. Januar 2026 entscheidet die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung. VI R 21/09 vom 11. November 2010 trägt den Test nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, den jeder Sachbezug bis heute besteht.
Hat der Bundesfinanzhof die Rückwirkung des Zusätzlichkeitserfordernisses geklärt?
Auch gefragt: Gilt § 8 Abs. 4 EStG auch für frühere Lohnzahlungszeiträume? · Ist die Rückwirkung der Zusätzlichkeit entschieden?
Nein. Für das Zusätzlichkeitserfordernis der Freigrenze bleibt die Rückwirkungsfrage offen. Ob die Vorschrift bereits für Lohnzahlungszeiträume vor ihrer Einführung anwendbar ist, hat der Senat ausdrücklich offengelassen:BFH VI R 25/24 · 2026 er prüfte den Fall sowohl nach § 8 Abs. 4 EStG als auch nach der vorherigen Rechtslage und kam auf beiden Wegen zum selben Ergebnis. Entschieden wurde über die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG; das Wort Freigrenze kommt im Volltext der Entscheidung nicht vor. Für einen Sachbezug in Gestalt einer Geldkarte bleiben damit die vier Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG der Maßstab.
Warum ist ein Gutschein-Urteil von 2010 heute nur eingeschränkt verwertbar?
Auch gefragt: Gilt die alte BFH-Rechtsprechung zu Gutscheinen noch? · Was hat sich seit 2020 an der Abgrenzung geändert?
Der Gutschein-Fall VI R 21/09 vom 11. November 2010 erging vor der gesetzlichen Regelung der Abgrenzung. Der Bundesfinanzhof entschied damals, dass ein bei einer Buchhandelskette einlösbarer Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag ein Sachbezug ist. Die Finanzverwaltung erklärt die Urteile vom 11. November 2010 insoweit für durch die gesetzlichen Regelungen überholt.BMF-Schreiben · 2022 Das Wort insoweit ist dabei genau zu nehmen: überholt ist das Ergebnis, soweit § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG die Abgrenzung inzwischen regeln, während der Test nach dem Rechtsgrund des Zuflusses fortgilt. Hinzu kommt eine Verschiebung der Nummerierung: die Freigrenze stand damals in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und steht heute in Satz 11.BFH VI R 32/16 · 2018
Quellen
Stufe A · Primärquelle: Das Dokument, das die Angabe selbst setzt.
- Einkommensteuergesetz, § 8 Einnahmen
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 24 Abschnitt VII)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.06.2018, VI R 13/16
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.06.2018, VI R 32/16
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.08.2019, VI R 21/17
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/24
- Deutscher Bundestag, Drucksache 19/25160, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses