Sachbezug-Index: was als steuerfreier Sachbezug zählt
Der Sachbezug-Index verzeichnet je Instrument, ob es unter die monatliche Freigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes fällt, auf welcher Rechtsgrundlage diese Einordnung beruht und aus welchem Jahrgang der Text stammt, der sie trägt. Die 50 Euro sind eine Freigrenze und kein Freibetrag: bei Überschreiten entfällt die Begünstigung für den gesamten Betrag, nicht nur für den übersteigenden Teil.
Ein Verzeichnis der Instrumente, die als steuerfreier Sachbezug in Betracht kommen, mit der Rechtsgrundlage und dem Jahrgang an jeder Zeile.
- EStG, SvEV, BMF, BaFin, BFH
- Rechtsgrundlage je Zeile
- Jahrgang je Angabe
Stand:
Was dieses Register verzeichnet
Eine Zeile je konkretem Instrument, nicht je Themenfeld. Jede Zeile nennt das Verdikt, die Vorschrift, auf der es beruht, den Test, der zu ihm geführt hat, und den Jahrgang des Textes, aus dem die Angabe stammt. Der Grund für diesen Aufbau ist ein Auffindbarkeitsgrund: die Frage wird je Instrument gestellt, und eine Seite, die zwanzig Instrumente in Prosa behandelt, beantwortet keine davon eindeutig.
Warum der Jahrgang an jeder Angabe steht
Der amtliche Text wird unter mehreren Hostnamen des Bundesfinanzministeriums und in mehreren Jahresausgaben zugleich ausgeliefert. Eine Angabe ohne Jahrgang ist deshalb nicht nur undatiert, sondern mehrdeutig: die Freigrenze betrug bis 2003 50 Euro, ab 2004 44 Euro und beträgt seit dem 1. Januar 2022 wieder 50 Euro. Der Satz „die Freigrenze beträgt 50 Euro“ trifft damit auf zwei Zeiträume zu und auf den dazwischenliegenden nicht.
Vier Grenzen, die nicht dieselbe Grenze sind
Neben der Freigrenze von 50 Euro im Kalendermonat stehen die Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro, die sich auf einen persönlichen Anlass bezieht und nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht zum Arbeitslohn gehört, eine weitere Grenze von 60 Euro für den Wert einer Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG und eine Grenze von 80 Euro in der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Sachzuwendungen für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz. Vier Grenzen mit vier verschiedenen Rechtsgrundlagen und vier verschiedenen Voraussetzungen.
Welche Vorschrift entscheidet welche Frage?
Fünf Bereiche, fünf verschiedene Rechtsgrundlagen, und der Jahrgang des Textes gehört in jedem Fall zur Angabe. Die Zuordnung ist der eigentliche Inhalt dieses Registers: eine Karte wird nicht nach derselben Vorschrift beurteilt wie eine freie Verpflegung, und die Aufzeichnungspflicht steht in einer Verwaltungsvorschrift, nicht im Gesetz. Wer die falsche Vorschrift zitiert, bekommt eine plausible und falsche Antwort.
| Bereich | Was dort entschieden wird | Maßgebliche Vorschrift | Jahrgang des Textes |
|---|---|---|---|
| Was zählt als Sachbezug | Ob eine Leistung unter die Freigrenze von 50 Euro im Kalendermonat fällt | § 8 Abs. 1 und Abs. 2 EStG | Fassung vom 29. Juni 2026 |
| Karten und Gutscheine | Ob eine Karte als Sachbezug oder als Geldleistung gilt | § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG, angewendet über § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG | ZAG Stand 25. März 2026 |
| Abgrenzungen | Welche der vier Wertgrenzen greift und auf welcher Grundlage | § 8 Abs. 2 EStG, R 19.6 LStR, § 3 Nr. 34 EStG, § 3 Abs. 3 SvEV | je Vorschrift verschieden |
| Abrechnung und Prüfung | Was aufzuzeichnen ist und was eine Lohnsteuerprüfung ansieht | R 8.1 und R 41.1 der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 | Fassung der Bundesrat-Drucksache 455/22 |
| Amtliche Sachbezugswerte | Mit welchem Wert Verpflegung, Unterkunft und Wohnung anzusetzen sind | § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung | in Kraft seit 1. Januar 2026 |
Drei Beobachtungen, die diese Tabelle sichtbar macht. Erstens steht keine der fünf Antworten vollständig in einer einzigen Vorschrift: die Kartenfrage entscheidet sich nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, wirkt aber über das Einkommensteuergesetz, und die Aufzeichnungspflichten stehen in einer Verwaltungsvorschrift. Zweitens tragen die fünf Grundlagen vier verschiedene Jahrgänge, weshalb eine Angabe ohne ihren Jahrgang hier nicht bloß undatiert, sondern mehrdeutig ist. Und drittens ist die Zuordnung selbst die häufigste Fehlerquelle im Feld: die vier Wertgrenzen werden regelmäßig behandelt, als wäre es eine.
Was dieses Register nicht leistet
Es ist keine Steuerberatung und keine Beurteilung eines Einzelfalls. Ob ein Instrument in einer konkreten Gestaltung unter die Freigrenze fällt, hängt von Umständen ab, die eine allgemeine Darstellung nicht erfasst; die steuerliche Position eines einzelnen Arbeitgebers wird hier nicht berechnet. Wo eine Angabe aus den amtlichen Quellen nicht zu belegen ist, steht das als Lücke und nicht als vorsichtig formulierte Auskunft.
- 50 Euroim Kalendermonat, Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Stand 29. Juni 2026).
- vier Grenzen50 Euro monatlich, 60 Euro für Aufmerksamkeiten, 60 Euro für den Wert einer Mahlzeit, 80 Euro in der SvEV. Verschiedene Rechtsgrundlagen, verschiedene Voraussetzungen.
- 1. Januar 2022seit diesem Tag beträgt die Freigrenze wieder 50 Euro, nach 44 Euro ab 2004 (BT-Drucksache 19/25160, Artikel 3).
- 345 Euromonatlicher Sachbezugswert für freie Verpflegung 2026, festgesetzt durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der SvEV.
Die Bereiche des Registers
Jeder Bereich nennt die Vorschrift, den Test und den Jahrgang.