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SachbezugIndex

Quellen: EStG, SvEV, BMF, BaFin, BFH, DRV

Register

Karten und Gutscheine: Wann eine Karte keine Geldleistung ist

Eine Gutschein- oder Geldkarte gilt nicht als Geldleistung, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt und zugleich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt.§ 8 EStG · 2026 Das Gesetz stellt dafür drei alternative Fallgruppen bereit: das begrenzte Netz von Dienstleistern, das sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungsspektrum und die Karte, die auf Ersuchen eines Unternehmens für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke bereitgestellt wird. In der Verwaltungspraxis der BaFin schließen die einzelnen Tatbestände einander begrifflich aus; für eine Kombination der Tatbestände ist logisch kein Raum,BaFin ZAG-MB · 2024 sodass eine Karte sich auf genau einen Buchstaben stützt. Davon unabhängig behandelt die Finanzverwaltung eine Karte stets als Geldleistung, wenn sie eines von sechs Merkmalen aufweist, die das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 in Randnummer 24 aufzählt: von der Barauszahlungsfunktion über die eigene IBAN, die Überweisungsfunktion, den Erwerb von Devisen oder Kryptowährungen und die Hinterlegung als generelles Zahlungsinstrument bis zur Einlösung ausschließlich gegen andere Gutscheine.BMF 15.03.2022 · 2022 Die ersten drei dieser Merkmale stehen im BMF-Schreiben und nicht im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dessen Bereichsausnahme keines von ihnen nennt.§ 2 ZAG · 2026

Stand:

Der Test für eine Gutschein- oder Geldkarte steht in zwei Dokumenten aus zwei Rechtskreisen. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz regelt die Erlaubnispflicht und nennt in § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Fallgruppen; das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 legt dieselben Kriterien steuerlich aus und zählt in Randnummer 24 die Merkmale auf, die eine Karte stets zur Geldleistung machen. Es sagt zu seiner eigenen Reichweite: die Regelungen dieses BMF-Schreibens gelten nur für die lohn- und einkommensteuerliche Auslegung der Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG, und die aufsichtsrechtlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.BMF 15.03.2022 · 2022 Zitiert wird das Schreiben auf dieser Seite in der Fassung des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2025, Anhang 24 Abschnitt VII, auf dem Host des Bundesfinanzministeriums; die Zitierfundstelle lautet BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242).BMF 15.03.2022 · 2022 Vom Merkblatt der BaFin ist die Fassung mit dem Stand Juli 2024 wiedergegeben, deren Seite am 31.03.2026 geändert wurdeBaFin ZAG-MB · 2024 und die am 9. September 2026 abgerufen worden ist.
Die sechs Merkmale der Randnummer 24: eine Karte, die eines davon aufweist, ist stets eine Geldleistung
BuchstabeMerkmalWas das Schreiben dazu sagt
aBarauszahlungsfunktionMit einer ausdrücklichen Toleranz: es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können. Die Toleranz gilt auch bei einem monatlichen Wechsel der Ladenkette im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte.
bEigene Internationale Bankkontonummer (IBAN)Ohne Toleranz und ohne Beispiel. Der Wortlaut lautet: „über eine eigene Internationale Bankkontonummer (IBAN) verfügen“.
cVerwendbarkeit für ÜberweisungenDas Schreiben nennt PayPal als Beispiel für eine Überweisungsfunktion.
dErwerb von Devisen oder KryptowährungenAls Devisen sind Britisches Pfund, US-Dollar und Schweizer Franken genannt, als Kryptowährungen Bitcoin und Ethereum.
eHinterlegung als generelles ZahlungsinstrumentDer Wortlaut lautet: „als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können“.
fEinlösung ausschließlich gegen andere Gutscheine oder GeldkartenAls Beispiel sind Gutscheinportale genannt, und die Begründung steht im selben Satz: der alleinige Bezug eines weiteren Gutscheins oder einer weiteren Geldkarte ist kein Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG. Für diesen Buchstaben sieht das Schreiben eine Ausnahme mit zwei kumulativen technischen Bedingungen vor.

Die Aufzählung steht in Randnummer 24 des BMF-Schreibens vom 15. März 2022 und ist dort mit dem Wort insbesondere eingeleitet, also nicht abschließend. Drei dieser Merkmale, die Barauszahlungsfunktion, die eigene IBAN und die Überweisungsfunktion, werden im Umfeld regelmäßig dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zugeschrieben. Gemessen am Volltext des § 2 ZAG in der abgerufenen Fassung kommen die Begriffe Barauszahlung, IBAN und Überweisung dort nicht vor; ihre Fundstelle ist dieses Schreiben. Der Wortlaut der beiden kumulativen Bedingungen zur Ausnahme des Buchstaben f liegt hier nicht vor und wird deshalb nicht wiedergegeben.

Die drei Buchstaben der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG, mit ihrer Konkretisierung und ihrer Anzeigepflicht
BuchstabeGesetzlicher TatbestandKonkretisierung in der VerwaltungspraxisAnzeige nach § 2 Abs. 2 ZAG
aEinsatz für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen EmittentenEin Einsatz außerhalb des begrenzten Netzes und eine wechselseitige Akzeptanz von Zahlungsinstrumenten verschiedener Emittenten müssen ausgeschlossen sein. Der professionelle Emittent ist von den Akzeptanten rechtlich getrennt, und es muss mindestens einen Akzeptanten geben, der nicht Emittent ist. Bei städtischen Verbünden genügt in der Regel die Begrenzung auf die unmittelbar angrenzenden zweistelligen Postleitzahlbezirke. Der Betreiber eines Internet-Marktplatzes kann die Bereichsausnahme nicht in Anspruch nehmen. Der Einsatz ist auf das Inland beschränkt.Ja, bei Überschreitung eines Gesamtwerts der Zahlungsvorgänge von 1 Million Euro in den vorangegangenen zwölf Monaten. Die Bundesanstalt entscheidet auf Grundlage der Anzeige.
bEinsatz für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder DienstleistungsspektrumsDas BMF-Schreiben nennt als Beispiele unter anderem Fitnessleistungen und Streamingdienste für Film und Musik und hält die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie, etwa einen Merchant Category Code, für nicht ausreichend. Das Merkblatt ordnet diesem Buchstaben beispielhaft auch Tankkarten unter der Prämisse „alles was das Auto bewegt“, Fashion-, Beauty- und Fitnesscards sowie Kino-, Freizeitpark- und Printkarten zu; bei Tankkarten ist eine grenzüberschreitende Nutzung nach dieser Praxis unschädlich.Ja, unter derselben Schwelle wie bei Buchstabe a.
cBeschränkung auf den Einsatz im Inland und Bereitstellung auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher BestimmungenDie Einsatzmöglichkeiten einer solchen Zweckkarte müssen konkret benannt werden. Beispielhaft genannt sind Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Behandlungskarten, betriebliche Gesundheitsmaßnahmen, Essensgutscheine und Erholungsbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Grundleistungen für Asylbewerber. Die Inanspruchnahme der Freigrenze selbst ist nach dem BMF-Schreiben kein begünstigter sozialer oder steuerlicher Zweck in diesem Sinne.In § 2 Abs. 2 ZAG nicht genannt. Die Schwelle gilt dort nur für die Buchstaben a und b.

Die Buchstaben sind im Gesetzestext alternativ verbunden, sodass eine Fallgruppe genügt. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin kann jedes Zahlungsinstrument aber nur eine der Bereichsausnahmen in Anspruch nehmen, weil die einzelnen Tatbestände einander begrifflich ausschließen; für einen Überlappungsfall nennt das Merkblatt eine Vorrangregel, ohne sie zu entscheiden: bei Kantinenkarten innerhalb eines Konzernverbundes ist Buchstabe b denkbar, sofern nicht Buchstabe c als speziellere Regelung vorgeht. Sämtliche Kartentypen der dritten Spalte sind beispielhafte und keine abschließenden Aufzählungen. Die Wiedergabe der Nummer 10 im Merkblatt leitet die Liste mit dem Wort ausschließlich ein, das im Gesetzestext der abgerufenen Fassung nicht steht.

Eine Anzeige bei der BaFin ist zunächst eine Selbstbestätigung des anzeigenden Unternehmens. Bei einer vollständigen Anzeige gilt deren Eingang und die Einhaltung der Bereichsausnahme zunächst automatisch als bestätigt; erst vor der Eintragung in das Anzeigeregister überprüft die Bundesanstalt, ob die Inanspruchnahme der angezeigten Bereichsausnahme gerechtfertigt ist.BaFin ZAG-MB · 2024 Davon getrennt ist die steuerliche Frage: die konkrete aufsichtsrechtliche Einordnung einer Geldkarte oder eine Bescheinigung über die aufsichtsrechtliche Erfüllung der Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist für die Finanzverwaltung nicht bindend.BMF 15.03.2022 · 2022 Neben den Kriterien führt das Merkblatt eine Betragsposition, die in keinem Gesetz steht: die Inanspruchnahme jeder Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG setzt im Regelfall voraus, dass je Zahlungsinstrument der elektronisch gespeicherte Betrag 250,00 Euro, bei wiederaufladbaren Zahlungsinstrumenten das Gesamtzahlungsvolumen 250,00 Euro je Kalendermonat, nicht übersteigt.BaFin ZAG-MB · 2024 Das ist Verwaltungspraxis mit dem Vorbehalt im Regelfall und keine Betragsgrenze des Gesetzes; § 2 ZAG nennt keine.

Die sechs Ausschlussgründe

Wann gilt eine Gutschein- oder Geldkarte nicht als Geldleistung?

Auch gefragt: Wann ist eine Sachbezugskarte kein Geld im steuerlichen Sinne? · Welche Voraussetzungen muss eine Gutscheinkarte erfüllen?

Eine Gutschein- oder Geldkarte gilt nicht als Geldleistung, wenn sie zwei Bedingungen zugleich erfüllt. Sie muss ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, und sie muss die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.§ 8 EStG · 2026 Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz beschreibt dafür drei alternative Fallgruppen, von denen eine genügt: das begrenzte Netz von Dienstleistern, das sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungsspektrum und die Karte für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke.§ 2 ZAG · 2026 Umgekehrt behandelt die Finanzverwaltung eine Karte stets als Geldleistung, sobald sie eines von sechs Merkmalen aufweist, die das BMF-Schreiben in Randnummer 24 aufzählt. Damit ist erst die Hälfte der Prüfung erledigt: für die monatliche Freigrenze kommt hinzu, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, und das ist eine eigene Bedingung aus einer eigenen Vorschrift.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz, § 8 EinnahmenGesetz29. Juni 2026
  2. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, § 2 AusnahmenGesetzzuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. März 2026
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Welche Merkmale machen eine Geldkarte stets zu einer Geldleistung?

Auch gefragt: Was disqualifiziert eine Sachbezugskarte? · Welche Funktionen darf eine Gutscheinkarte nicht haben?

Sechs Merkmale führen dazu, dass die Finanzverwaltung eine Geldkarte oder einen Gutschein stets als Geldleistung behandelt: eine Barauszahlungsfunktion, eine eigene Internationale Bankkontonummer, die Verwendbarkeit für Überweisungen, die Verwendbarkeit für den Erwerb von Devisen oder Kryptowährungen, die Hinterlegung als generelles Zahlungsinstrument und die Berechtigung, ausschließlich gegen andere Gutscheine oder Geldkarten eingelöst zu werden.BMF-Schreiben · 2022 Die Aufzählung steht in Randnummer 24 des BMF-Schreibens und ist mit dem Wort insbesondere eingeleitet, also nicht abschließend. An Beispielen nennt das Schreiben PayPal für die Überweisungsfunktion, als Devisen Britisches Pfund, US-Dollar und Schweizer Franken, als Kryptowährungen Bitcoin und Ethereum.BMF-Schreiben · 2022 Liegt eines dieser Merkmale vor, scheidet ein Sachbezug aus, gleich welche Fallgruppe des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Karte sonst treffen würde. Drei der Merkmale werden im Umfeld regelmäßig dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zugeschrieben; ihre Fundstelle ist dieses Schreiben.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und SachbezugBMF-Schreiben, Fassung des Lohnsteuer-Handbuchs 202515. März 2022
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Dürfen Restguthaben einer Gutscheinkarte ausgezahlt werden?

Auch gefragt: Ist eine kleine Barauszahlung bei einer Sachbezugskarte unschädlich? · Was passiert mit dem Restbetrag auf einer Geldkarte?

Ja, in engen Grenzen. Ein Gutschein oder eine Geldkarte mit Barauszahlungsfunktion ist zwar stets als Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zu behandeln, doch das BMF-Schreiben formuliert dazu eine ausdrückliche Toleranz: es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können.BMF-Schreiben · 2022 Dieselbe Toleranz gilt auch bei einem monatlichen Wechsel der Ladenkette im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte.BMF-Schreiben · 2022 Sie ist der Punkt, an dem sich zwei Karten mit derselben Auskunft zur Barauszahlung unterscheiden: eine Auszahlung innerhalb der Toleranz ist unschädlich, eine darüber hinausgehende schließt den Sachbezug aus. Formuliert ist die Toleranz für Restguthaben und nicht als allgemeine Auszahlungsgrenze.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und SachbezugBMF-Schreiben, Fassung des Lohnsteuer-Handbuchs 202515. März 2022
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Ist eine Karte, die nur andere Gutscheine kauft, ein Sachbezug?

Auch gefragt: Zählt ein Prämienkonto zum Erwerb von Gutscheinen als Sachbezug? · Sind Gutscheinportale vom Sachbezug ausgeschlossen?

Nein, im Grundsatz nicht. Ein Gutschein oder eine Geldkarte, die ausschließlich dazu berechtigt, gegen andere Gutscheine oder Geldkarten eingelöst zu werden, ist stets als Geldleistung zu behandeln. Das BMF-Schreiben nennt Gutscheinportale als Beispiel und begründet die Einordnung im selben Satz damit, dass der alleinige Bezug eines weiteren Gutscheins oder einer weiteren Geldkarte kein Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG ist.BMF-Schreiben · 2022 Für diesen Fall sieht das Schreiben allerdings eine Ausnahme mit zwei kumulativen technischen Bedingungen vor, unter denen ein mehrstufiges Modell weiterhin ein Sachbezug sein kann. Ob ein konkretes Modell sie erfüllt, entscheidet sich an seiner Ausgestaltung, denn die funktionale Begrenzung ist durch technische Vorkehrungen und in den Vertragsvereinbarungen sicherzustellen.BMF-Schreiben · 2022

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und SachbezugBMF-Schreiben, Fassung des Lohnsteuer-Handbuchs 202515. März 2022
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Die ZAG-Bereichsausnahme

Was verlangt die Bereichsausnahme des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes?

Auch gefragt: Was steht in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG? · Welche Fallgruppen kennt die ZAG-Bereichsausnahme?

Eine Gutschein- oder Geldkarte muss die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen,§ 8 EStG · 2026 und diese Vorschrift nimmt bestimmte Dienste von der Erlaubnispflicht des Aufsichtsrechts aus. Erfasst sind Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die entweder in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern eingesetzt werden können,§ 2 ZAG · 2026 oder für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder die auf den Einsatz im Inland beschränkt und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke bereitgestellt werden. Die Fallgruppen sind mit dem Wort oder verbunden, eine von ihnen genügt. Die Vorschrift selbst kennt weder den Sachbezug noch den Arbeitgeber: sie entscheidet über die Erlaubnispflicht, und erfüllte Kriterien sind auf der steuerlichen Seite eine Voraussetzung und nie eine Steuerfolge.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz, § 8 EinnahmenGesetz29. Juni 2026
  2. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, § 2 AusnahmenGesetzzuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. März 2026
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Kann sich eine Geldkarte auf mehrere Buchstaben zugleich berufen?

Auch gefragt: Darf eine Sachbezugskarte begrenztes Netz und Zweckkarte zugleich sein? · Schließen sich die ZAG-Fallgruppen gegenseitig aus?

Nein. Eine Geldkarte kann nur eine der Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG in Anspruch nehmen. In der Verwaltungspraxis der BaFin schließen die einzelnen Tatbestände einander begrifflich aus; für eine Kombination der Tatbestände ist logisch kein Raum.BaFin ZAG-Merkblatt · 2024 Eine Karte, die zugleich als begrenztes Netz und als Zweckkarte beschrieben wird, beruft sich damit auf zwei Tatbestände, die einander nach dieser Praxis ausschließen. Für eine andere Überschneidung nennt das Merkblatt eine Vorrangregel: bei Kantinenkarten innerhalb eines Konzernverbundes ist die Inanspruchnahme des Buchstaben b denkbar, sofern nicht der vierte Anwendungsfall, Buchstabe c mit den Instrumenten zu sozialen oder steuerlichen Zwecken, als speziellere Regelung vorgeht.BaFin ZAG-Merkblatt · 2024 Ob diese Regel über den Kantinenfall hinausreicht, sagt das Merkblatt nicht. Die Ausschließlichkeit ist über die Buchstaben formuliert und trifft zu den beiden Varianten innerhalb des Buchstaben a keine Aussage. Für die steuerliche Seite heißt das, dass ein Sachbezug nur in Betracht kommt, wenn genau eine Fallgruppe trägt.

Quellen

  1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Merkblatt mit Hinweisen zum ZahlungsdiensteaufsichtsgesetzMerkblatt, VerwaltungspraxisStand Juli 2024, Seite geändert am 31. März 2026
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Was ist ein begrenztes Netz von Dienstleistern?

Auch gefragt: Was bedeutet begrenztes Akzeptanznetz bei einer Gutscheinkarte? · Wie weit darf das Akzeptanznetz einer Sachbezugskarte reichen?

Ein begrenztes Netz ist die Fallgruppe, auf die sich eine Gutschein- oder Geldkarte nach Buchstabe a des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG stützt, wenn sie als Sachbezug gelten soll. Den Begriff definiert das Gesetz nicht; nach der Verwaltungspraxis der BaFin müssen ein Einsatz außerhalb des begrenzten Netzes und eine wechselseitige Akzeptanz von Zahlungsinstrumenten verschiedener Emittenten ausgeschlossen sein.BaFin ZAG-Merkblatt · 2024 Kennzeichnend für den professionellen Emittenten ist seine rechtliche Trennung von den Akzeptanten, und es muss mindestens einen Akzeptanten geben, der nicht Emittent ist.BaFin ZAG-Merkblatt · 2024 Für städtische Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde genügt in der Regel eine Begrenzung auf die unmittelbar angrenzenden zweistelligen Postleitzahlbezirke. Der Betreiber eines Internet-Marktplatzes, auf dessen Plattform andere Anbieter Waren oder Dienstleistungen anbieten, kann die Bereichsausnahme dagegen nicht in Anspruch nehmen.BaFin ZAG-Merkblatt · 2024 Ein Teil der Anforderungen steht in den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde; das Merkblatt erklärt sie zu seinem eigenen Gegenstand.

Quellen

  1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Merkblatt mit Hinweisen zum ZahlungsdiensteaufsichtsgesetzMerkblatt, VerwaltungspraxisStand Juli 2024, Seite geändert am 31. März 2026
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Wann liegt ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum vor?

Auch gefragt: Welche Karten fallen unter Buchstabe b der ZAG-Bereichsausnahme? · Reicht eine Händlerkategorie zur Begrenzung einer Gutscheinkarte?

Ein Gutschein oder eine Geldkarte fällt unter das sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungsspektrum des Buchstaben b, wenn die Einsatzmöglichkeiten funktional begrenzt sind. Das BMF-Schreiben nennt als Beispiele unter anderem Fitnessleistungen für den Besuch der Trainingsstätten und den Bezug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie Streamingdienste für Film und Musik.BMF-Schreiben · 2022 Nicht ausreichend ist die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie, etwa einen Merchant Category Code.BMF-Schreiben · 2022 Das Merkblatt der BaFin ordnet diesem Buchstaben beispielhaft auch Tankkarten zu, sofern sie ausschließlich fahrzeugbezogene Waren und Dienstleistungen ermöglichen, sowie Fashion-, Beauty- und Fitnesscards, Kinokarten, Freizeitparkkarten und Instrumente für Printmedien und Bücher. Beide Aufzählungen sind ausdrücklich beispielhaft und nicht abschließend,BaFin ZAG-Merkblatt · 2024 und sie entscheiden über die aufsichtsrechtliche Einordnung und nicht darüber, ob ein Sachbezug im Einzelfall steuerfrei bleibt.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und SachbezugBMF-Schreiben, Fassung des Lohnsteuer-Handbuchs 202515. März 2022
  2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Merkblatt mit Hinweisen zum ZahlungsdiensteaufsichtsgesetzMerkblatt, VerwaltungspraxisStand Juli 2024, Seite geändert am 31. März 2026
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Wann ist eine Karte eine Zweckkarte nach Buchstabe c?

Auch gefragt: Was ist eine Zweckkarte im Sinne des ZAG? · Welche Karten dienen einem sozialen oder steuerlichen Zweck?

Eine Zweckkarte im Sinne des Buchstaben c ist ein Gutschein oder eine Geldkarte, deren Einsatzmöglichkeiten konkret benannt sind und sozialen oder steuerlichen Zwecken dienen;BaFin ZAG-Merkblatt · 2024 der Einsatz ist dabei auf das Inland beschränkt. Das Merkblatt der BaFin nennt als Beispiele Karten für Essen und Trinken in einer sozialen Einrichtung, Karten für den Besuch beim Arzt oder für die Teilnahme an einer Reha-Maßnahme, betriebliche Gesundheitsmaßnahmen nach § 3 Nr. 34 EStG, Essensgutscheine und Erholungsbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Grundleistungen für Asylbewerber.BaFin ZAG-Merkblatt · 2024 Das BMF-Schreiben nennt zu derselben Fallgruppe Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Die Inanspruchnahme der Freigrenze selbst ist dagegen kein begünstigter sozialer oder steuerlicher Zweck in diesem Sinne.BMF-Schreiben · 2022 Sämtliche genannten Kartentypen sind Beispiele und keine abschließende Aufzählung. Ob ein Sachbezug daneben auch steuerfrei bleibt, entscheidet das Einkommensteuergesetz und nicht diese Einordnung.

Quellen

  1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Merkblatt mit Hinweisen zum ZahlungsdiensteaufsichtsgesetzMerkblatt, VerwaltungspraxisStand Juli 2024, Seite geändert am 31. März 2026
  2. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und SachbezugBMF-Schreiben, Fassung des Lohnsteuer-Handbuchs 202515. März 2022
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Was eine Anzeige bei der BaFin aussagt

Was sagt eine Anzeige bei der BaFin über eine Sachbezugskarte aus?

Auch gefragt: Ist eine bei der BaFin angezeigte Karte geprüft? · Was bedeutet ein Eintrag im Anzeigeregister der BaFin?

Eine Anzeige bei der BaFin sagt über eine Sachbezugskarte weniger aus, als der Ausdruck nahelegt. Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a oder b ZAG ausübt und in den vorangegangenen zwölf Monaten einen Gesamtwert der Zahlungsvorgänge von 1 Million Euro überschreitet, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen§ 2 ZAG · 2026 und anzugeben, welche Ausnahme in Anspruch genommen wird. Bei einer vollständigen Anzeige gilt deren Eingang und die Einhaltung der Bereichsausnahme zunächst automatisch als bestätigt;BaFin ZAG-Merkblatt · 2024 geprüft wird erst vor der Eintragung in das Anzeigeregister. Buchstabe c ist in dieser Vorschrift nicht genannt, sodass die Schwelle nur für die beiden ersten Fallgruppen gilt. Die Angabe, eine Karte sei bei der Bundesanstalt angezeigt, ist deshalb keine aufsichtliche Bestätigung ihrer Einordnung und keine Aussage darüber, ob ein Sachbezug vorliegt.

Quellen

  1. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, § 2 AusnahmenGesetzzuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. März 2026
  2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Merkblatt mit Hinweisen zum ZahlungsdiensteaufsichtsgesetzMerkblatt, VerwaltungspraxisStand Juli 2024, Seite geändert am 31. März 2026
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Ist eine Karte steuerlich begünstigt, wenn die BaFin sie eingeordnet hat?

Auch gefragt: Bindet eine BaFin-Bescheinigung das Finanzamt? · Bedeutet ZAG-konform automatisch steuerfrei?

Nein. Eine Gutschein- oder Geldkarte ist nicht deshalb steuerlich begünstigt, weil sie aufsichtsrechtlich eingeordnet worden ist. Die konkrete aufsichtsrechtliche Einordnung einer Geldkarte als Zahlungsdienst oder eine Bescheinigung über die aufsichtsrechtliche Erfüllung der Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist für die Finanzverwaltung nicht bindend.BMF-Schreiben · 2022 Umgekehrt gilt dasselbe, denn die Regelungen des BMF-Schreibens gelten nur für die lohn- und einkommensteuerliche Auslegung derselben Kriterien,BMF-Schreiben · 2022 und die aufsichtsrechtlichen Regelungen bleiben davon unberührt. Es sind zwei getrennte Rechtskreise, die dieselben Tatbestandsmerkmale je für ihren eigenen Zweck auslegen. Der Schluss von einer aufsichtsrechtlichen Einordnung auf einen steuerfreien Sachbezug ist damit von der Finanzverwaltung ausdrücklich zurückgewiesen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und SachbezugBMF-Schreiben, Fassung des Lohnsteuer-Handbuchs 202515. März 2022
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Seit wann muss eine Geldkarte die ZAG-Kriterien erfüllen?

Auch gefragt: Ab wann gilt der ZAG-Test für Gutscheine und Geldkarten? · Welche Übergangsregelung galt für Sachbezugskarten?

Eine Geldkarte muss die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG für Zuflüsse ab dem 1. Januar 2022 ohne Einschränkung erfüllen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind zwar bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden,BMF-Schreiben · 2022 doch das Schreiben stellt daneben eine Nichtbeanstandung auf: es war nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG jedoch nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.BMF-Schreiben · 2022 Ein älteres Kartenmodell ist deshalb an einem anderen Maßstab gemessen worden als ein heutiges, und ein Text, der ohne Jahrgang zitiert wird, kann beide Zustände meinen. Dass die Freigrenze zum selben Datum gestiegen ist, ist eine zweite und davon unabhängige Änderung.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und SachbezugBMF-Schreiben, Fassung des Lohnsteuer-Handbuchs 202515. März 2022
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Quellen

Stufe A · Primärquelle: Das Dokument, das die Angabe selbst setzt. Stufe B · Institution: Position oder Information einer Institution, die Angabe ist dort belegt.

  1. Einkommensteuergesetz, § 8 EinnahmenGesetzFassung vom 29. Juni 2026
  2. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, § 2 AusnahmenGesetzzuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. März 2026
  3. BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 24 Abschnitt VII)BMF-Schreiben15. März 2022, gelesen im Handbuch 2025
  4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Merkblatt mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Abschnitt C. X.Merkblatt (Verwaltungspraxis)Stand Juli 2024, Seite geändert am 31. März 2026