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Milchpumpeauf Rezept

Quellen: SGB V, Hilfsmittelverzeichnis, Leistungsseiten der Kassen

Ablehnung

Ablehnung und Widerspruch: Welche Fristen für die Kasse gelten und welche für Sie

Zwei Fristen laufen in entgegengesetzte Richtungen, und beide stehen in allgemeinen Verfahrensnormen, die eine Milchpumpe nicht erwähnen. Die Krankenkasse hat nach § 13 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden,§ 13 SGB V · 2026 und innerhalb von fünf Wochen, wenn eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird. Versäumt sie das, hängt die Rechtsfolge an einer Unterlassung und nicht am Fristablauf allein: „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“§ 13 SGB V · 2026 Die Versicherte ihrerseits hat nach § 84 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes einen Monat, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist,§ 84 SGG · 2026 und bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.§ 84 SGG · 2026 Ein Widerspruch ist dabei nicht formlos; dieselbe Vorschrift zählt die zulässigen Formen abschließend auf und nennt als Adresse die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Beide Normen gelten für alle Sozialleistungsträger und für jeden Antrag auf Leistungen: Das Wort Hilfsmittel kommt in § 13 SGB V nicht vor.§ 13 SGB V · 2026

Stand:

Die vier Fristen des § 13 Absatz 3a SGB V, jede mit ihrer eigenen Voraussetzung
Wessen FristLängeVoraussetzung im WortlautFristbeginnFundstelle
Die Entscheidung der Krankenkasse, Regelfalldrei Wochen„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang … zu entscheiden.“Antragseingang§ 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V
Die Entscheidung der Krankenkasse, wenn ein Gutachten eingeholt wirdfünf Wochen„in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird“Antragseingang§ 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V
Die Stellungnahme des Medizinischen Dienstesdrei Wochen„Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung.“Der Text nennt dafür keinen Fristbeginn.§ 13 Abs. 3a Satz 3 SGB V
Die Entscheidung der Krankenkasse im zahnärztlichen Gutachterverfahrensechs Wochen, bei vier Wochen für den Gutachter„Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt“Antragseingang§ 13 Abs. 3a Satz 4 SGB V
Die Mitteilung, die den Eintritt der Rechtsfolge verhindertrechtzeitig; eine Zahl nennt der Text dafür nicht„Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit“Der Text nennt dafür keinen Zeitpunkt.§ 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V
Die Rechtsfolge des § 13 Absatz 3a SGB V steht in zwei Sätzen, die zusammengehören. Satz 5 lautet: „Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend.“§ 13 SGB V · 2026 Satz 6 lautet: „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Die Rechtsfolge hängt damit am Ausbleiben dieser Mitteilung und nicht am Ablauf der Frist allein.§ 13 SGB V · 2026 Die amtliche Fassung nummeriert die Sätze nicht;§ 13 SGB V · 2026 die Zählung ist aus dem Text belegt, weil Satz 5 im Wortlaut auf Satz 1 oder Satz 4 verweist. Das Wort Genehmigungsfiktion, unter dem andere Ratgeber diese Rechtsfolge führen, kommt in § 13 SGB V nicht vor.§ 13 SGB V · 2026
Der Widerspruch nach § 84 SGG, und wo das steht, was nicht in § 84 SGG steht
FrageWas die Vorschrift sagtFundstelle
Wie lange läuft die Frist?„binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist“§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG
Wann sind es drei Monate?„Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“ Die Population ist die Bekanntgabe im Ausland, nicht der Wohnsitz und nicht die Staatsangehörigkeit.§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGG
In welcher Form?Vier Wege, abschließend aufgezählt: „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift“.§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG
Bei welcher Stelle?„bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat“. Das Wort Krankenkasse kommt in dieser Vorschrift nicht vor; sie gilt für alle Sozialleistungsträger.§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG
Was, wenn die Widerspruchsschrift woanders eingeht?Die Frist „gilt auch dann als gewahrt“, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde, bei einem Versicherungsträger, bei einer deutschen Konsularbehörde oder bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist; weiterzuleiten ist sie unverzüglich.§ 84 Abs. 2 SGG
Wann beginnt die Frist überhaupt zu laufen?Sie beginnt „nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist“.§ 66 Abs. 1 SGG, über die Verweisung in § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG
Was gilt ohne oder mit unrichtiger Belehrung?Die Einlegung ist dann „nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig“, mit zwei Ausnahmen im selben Satz.§ 66 Abs. 2 SGG
Was gilt bei unverschuldeter Versäumung?Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag; der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist er unzulässig.§ 67 SGG
Was geschieht mit dem Widerspruch?„Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.“ Wird nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid.§ 85 SGG
Was gilt, wenn nicht entschieden wird?Für diesen Fall gilt „als angemessene Frist eine solche von drei Monaten“.§ 88 Abs. 2 SGG
Was in diesen Vorschriften nicht steht, gehört zu ihrem Befund. In § 13 SGB V kommen Hilfsmittel, Milchpumpe, Verordnung und Rezept nicht vor.§ 13 SGB V · 2026 In § 84 SGG kommen Krankenkasse, Hilfsmittel und Milchpumpe nicht vor, ebenso wenig Belehrung, Wiedereinsetzung und Begründung.§ 84 SGG · 2026 Und in § 127 SGB V kommt das Wort Widerspruch genau einmal vor, in Absatz 1a und ausschließlich zum Rechtsschutz gegen die Bestimmung einer Schiedsperson zwischen den Vertragsparteien;§ 127 SGB V · 2026 mit dem Widerspruch einer Versicherten gegen eine Entscheidung hat diese Stelle nichts zu tun.
Aus welcher Fassung hier zitiert wird, lässt sich nicht auf ein Datum verkürzen. Die Einzelnormseiten des amtlichen Trägers nennen für § 13 SGB V und für § 84 SGG keinen eigenen Stand; die Angabe steht nur auf der jeweiligen Gesamtausgabe und ist dort dreiteilig. Für das SGB V nennt das Vollzitat das Gesetz vom 24. Juli 2026, die Standzeile den 26.6.2026,§ 13 SGB V · 2026 und ein Hinweis darunter weist die jüngere Änderung als textlich nachgewiesen und dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet aus. Für das SGG nennt das Vollzitat Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 und die Standzeile Artikel 1a des Gesetzes vom 9.4.2026.§ 84 SGG · 2026 Die Angaben werden hier nicht zu einem Datum zusammengezogen.
Dieses Verzeichnis gibt den Wortlaut der Vorschriften wieder, und nur ihn. Die Entscheidungen der Sozialgerichte zu diesen Vorschriften wurden für diese Seite nicht gelesen; sie stehen hier deshalb nicht. Der Wortlaut ist nicht das ganze angewandte Recht: wie eine Vorschrift im Einzelfall angewandt wird, steht auch in der Rechtsprechung zu ihr, und diese Ebene fehlt auf dieser Seite vollständig. Was hier steht, ist damit vollständig, was die Texte sagen, und nicht, was aus ihnen geworden ist.

Die Frist der Kasse

Welche Fristen gelten, wenn die Krankenkasse nicht oder ablehnend entscheidet?

Auch gefragt: Bis wann muss über einen Antrag auf ein Hilfsmittel entschieden sein? · Wie lange hat eine Versicherte Zeit für einen Widerspruch?

Zwei Fristen laufen hier in entgegengesetzte Richtungen, und für eine Milchpumpe gelten sie wie für jeden anderen Antrag auf Leistungen. Die erste bindet die Krankenkasse: nach § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V hat sie über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden,§ 13 SGB V · 2026 und innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang, wenn eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird.§ 13 SGB V · 2026 Die zweite bindet die Versicherte: nach § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats einzureichen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist.§ 84 SGG · 2026 Beide Vorschriften sind allgemeine Verfahrensnormen. Das Wort Hilfsmittel kommt in § 13 SGB V an keiner Stelle vor,§ 13 SGB V · 2026 und das Wort Krankenkasse kommt in § 84 SGG an keiner Stelle vor;§ 84 SGG · 2026 beide Fristen sind deshalb mit ihrem eigenen Wortlaut und ihrer eigenen Bedingung zu lesen.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026
  2. Sozialgerichtsgesetz, § 84 und die Vorschriften, auf die er verweistGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 20. Mai 2026; Standzeile: 9.4.2026

Welche Entscheidungsfristen nennt § 13 Absatz 3a SGB V im Einzelnen?

Auch gefragt: Wie viele Fristen stehen in § 13 Absatz 3a SGB V? · Womit beginnt die Entscheidungsfrist der Krankenkasse?

Für einen Antrag auf eine Milchpumpe gilt der Regelfall von vier Fristen, die § 13 Absatz 3a SGB V nennt, und jede von ihnen hat ihre eigene Voraussetzung. Satz 1 nennt drei Wochen nach Antragseingang,§ 13 SGB V · 2026 und fünf Wochen, wenn eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird. Satz 3 setzt dem Medizinischen Dienst für seine eigene Stellungnahme drei Wochen; einen Fristbeginn dafür nennt der Text nicht.§ 13 SGB V · 2026 Satz 4 nennt sechs Wochen ab Antragseingang für den Fall, dass ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt wird, bei vier Wochen für den Gutachter.§ 13 SGB V · 2026 Der Fristbeginn ist in allen Fällen der Antragseingang bei der Krankenkasse, also nicht das Ausstellungsdatum einer Verordnung und nicht der Tag, an dem die Verordnung beim Leistungserbringer vorgelegt wird.§ 13 SGB V · 2026

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026

Kann die Krankenkasse eine dieser Fristen verlängern?

Auch gefragt: Kann eine Entscheidungsfrist verlängert werden? · Was muss die Krankenkasse mitteilen, wenn sie eine Frist nicht einhält?

Nein, für einen Antrag auf eine Milchpumpe wie für jede andere Leistung kennt § 13 Absatz 3a SGB V keine Verlängerung dieser Fristen; was die Krankenkasse tun kann, steht in seinem Satz 5. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit.§ 13 SGB V · 2026 Der Text kennt dabei weder Neubeginn noch Verlängerung;§ 13 SGB V · 2026 er kennt nur, dass eine rechtzeitige, begründete Mitteilung nach Satz 5 den Eintritt der Rechtsfolge des Satzes 6 verhindert,§ 13 SGB V · 2026 während die Frist selbst dem Wortlaut nach weiterläuft. Was rechtzeitig bedeutet und was ein hinreichender Grund ist, lässt die Vorschrift offen;§ 13 SGB V · 2026 eine Zahl oder eine Beispielliste steht nicht darin. Für einen Antrag auf eine Milchpumpe ist damit die Mitteilung und ihr Zeitpunkt das, worauf es nach dem Wortlaut ankommt.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026

Wofür gilt die Frist des § 13 Absatz 3a SGB V nach ihrem Wortlaut?

Auch gefragt: Nennt § 13 SGB V das Wort Hilfsmittel? · Gilt die Entscheidungsfrist auch für eine Hilfsmittelversorgung?

Für ein Hilfsmittel wie eine Milchpumpe sagt der Wortlaut nichts Eigenes. § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V bindet die Krankenkasse bei der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen,§ 13 SGB V · 2026 und das ist die einzige Bezugsgröße, die er nennt. Das Wort Hilfsmittel kommt in § 13 SGB V nicht vor;§ 13 SGB V · 2026 Milchpumpe, Verordnung und Rezept stehen dort ebenfalls nicht. Die einzige Bereichsabgrenzung, die der Text selbst zieht, steht in Satz 9: Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.§ 13 SGB V · 2026 Ob eine Versorgung mit einer Milchpumpe je ein solcher Fall ist, entscheidet diese Norm nicht, und eine Seite, die die Fristen unbedingt auf jede Hilfsmittelversorgung bezieht, geht über ihren Wortlaut hinaus.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026

Wer prüft bei der Krankenkasse einen Antrag auf ein Hilfsmittel?

Auch gefragt: Darf eine Krankenkasse die Prüfung an Dritte vergeben? · Welche Rolle hat der Medizinische Dienst bei einem Hilfsmittelantrag?

Die Krankenkasse prüft mit eigenem Personal, und § 33 Absatz 5b SGB V fasst das eng. Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen.§ 33 SGB V · 2026 Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Der dritte Satz derselben Vorschrift lautet: Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.§ 33 SGB V · 2026 Für einen Antrag auf eine Milchpumpe heißt das, dass die Prüfung bei der Krankenkasse selbst oder beim Medizinischen Dienst liegt und bei keiner anderen Stelle. Ob eine einzelne Krankenkasse auf die Genehmigung verzichtet hat, sagt die Vorschrift nicht; das ist eine Angabe der jeweiligen Kasse.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 33 HilfsmittelGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026

Was nach Fristablauf gilt

Was gilt, wenn die Krankenkasse die Frist ohne Mitteilung verstreichen lässt?

Auch gefragt: Woran hängt die Rechtsfolge des § 13 Absatz 3a SGB V? · Ist ein Antrag nach drei Wochen automatisch genehmigt?

Nach dem Wortlaut hängt die Rechtsfolge an einem Unterlassen der Krankenkasse und nicht am Ablauf der Frist allein. § 13 Absatz 3a Satz 6 SGB V lautet vollständig: Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.§ 13 SGB V · 2026 Die Mitteilung, von der dieser Satz spricht, ist die des Satzes 5;§ 13 SGB V · 2026 danach teilt die Krankenkasse den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit, dass sie eine Frist nicht einhalten kann.§ 13 SGB V · 2026 Beide Sätze gehören deshalb zusammen, und eine Wiedergabe, die nur den späteren zitiert, lässt die Bedingung weg, an der die Rechtsfolge hängt. Für einen Antrag auf eine Milchpumpe gilt der Wortlaut wie für jeden anderen Antrag auf Leistungen, denn die Vorschrift unterscheidet nicht nach der beantragten Leistung.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026

Kommt das Wort Genehmigungsfiktion in § 13 SGB V vor?

Auch gefragt: Wie lautet der Wortlaut statt des Etiketts? · Woher stammt die Bezeichnung Genehmigungsfiktion?

Nein, in der Vorschrift selbst steht das Wort nicht, und für eine Milchpumpe wie für jede andere Leistung ist deshalb der Wortlaut zu zitieren und nicht das Etikett. Das Wort Genehmigungsfiktion kommt in § 13 SGB V nicht vor.§ 13 SGB V · 2026 Was dort steht, ist ein Halbsatz in Absatz 3a Satz 6: gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.§ 13 SGB V · 2026 Genehmigungsfiktion ist die Bezeichnung, unter der andere Ratgeber diese Rechtsfolge führen, und sie stammt nicht aus dem Text dieser Norm. Wer die Rechtsfolge wiedergibt, gibt den Halbsatz mit der Bedingung des Satzes 5 wieder, an der er hängt.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026

Was sagt § 13 SGB V zur Selbstbeschaffung nach Ablauf der Frist?

Auch gefragt: Welche Bedingungen nennt § 13 Absatz 3a Satz 7 SGB V? · Nennt die Vorschrift eine Obergrenze für die Erstattung?

Für eine selbst beschaffte Milchpumpe nach Ablauf der Frist kennt § 13 Absatz 3a Satz 7 SGB V eine eigene Rechtsfolge. Der Satz lautet: Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.§ 13 SGB V · 2026 Zwei Bedingungen stehen im Satz selbst, nämlich nach Ablauf der Frist und eine erforderliche Leistung. Eine Höhe nennt er nicht, und eine Erstattungsobergrenze enthalten weder Absatz 3 noch Absatz 3a; die Deckelungen auf die Sachleistungsvergütung stehen in den Absätzen 2 und 4 und gelten dort.§ 13 SGB V · 2026 Welchen Leistungsinhalt die Rechtsfolge erfasst, bestimmt die Norm ebenfalls nicht: Satz 6 spricht von der Leistung, und welche beantragt war, steht im Antrag.§ 13 SGB V · 2026 Eine Aussage über ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Ausführung folgt daraus nicht.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026

Wann erstattet die Krankenkasse Kosten nach einer Ablehnung?

Auch gefragt: Welche Voraussetzungen nennt § 13 Absatz 3 SGB V? · Kommt das Wort Ablehnung in § 13 SGB V vor?

Die Krankenkasse erstattet nach § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB V unter Voraussetzungen, die im Satz selbst stehen. Er lautet: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.§ 13 SGB V · 2026 Die Reihenfolge steckt im Wort dadurch.§ 13 SGB V · 2026 Das Wort Ablehnung kommt in der ganzen Vorschrift nicht vor;§ 13 SGB V · 2026 sie spricht von zu Unrecht abgelehnt und trägt damit das Verfahren, nicht die Bewertung, ob eine bestimmte Ablehnung unberechtigt war. Absatz 1 stellt die Grundregel, gegen die das die Ausnahme ist: Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.§ 13 SGB V · 2026 Für eine Milchpumpe gilt beides unverändert.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026

Ist die gewählte Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V dasselbe?

Auch gefragt: Worin unterscheiden sich Absatz 2 und Absatz 3 des § 13 SGB V? · Was ist vor der gewählten Kostenerstattung zu tun?

Nein, für eine Milchpumpe wie für jede andere Leistung ist das ein anderer Weg, der mit einer Ablehnung nichts zu tun hat. Absatz 2 ist eine Vorab-Wahl der Versicherten: Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen, und hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.§ 13 SGB V · 2026 Die Wahl bindet mindestens ein Kalendervierteljahr, und die Satzung darf Abschläge für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent abziehen.§ 13 SGB V · 2026 Absatz 3 dagegen setzt voraus, dass die Krankenkasse zu spät war oder zu Unrecht abgelehnt hat, und Absatz 1 stellt beidem die Grundregel voran, dass die Krankenkasse Kosten nur erstatten darf, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.§ 13 SGB V · 2026 Die verbreitete Darstellung wirft diese Wege regelmäßig zusammen; sie sind getrennt zu halten.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026; Standzeile: 26.6.2026

Die Frist der Versicherten

Wie lange läuft die Frist für einen Widerspruch gegen eine Entscheidung der Krankenkasse?

Auch gefragt: Wann beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate? · Was löst die Widerspruchsfrist aus?

Der Widerspruch ist nach § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats einzureichen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist.§ 84 SGG · 2026 Der Auslöser ist damit die Bekanntgabe und nicht das Datum auf dem Schreiben. Satz 2 nennt eine zweite Frist mit einer eigenen Population: Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.§ 84 SGG · 2026 Die Population ist die Bekanntgabe im Ausland, nicht der Wohnsitz und nicht die Staatsangehörigkeit.§ 84 SGG · 2026 Wann eine Bekanntgabe als erfolgt gilt, sagt § 84 SGG nicht;§ 84 SGG · 2026 die Vorschrift setzt es voraus, und eine Drei-Tages-Regel oder eine Zustellungsfiktion stammt aus einer anderen Norm. Die Vorschrift gilt für alle Sozialleistungsträger und nennt weder die Krankenkasse noch ein Hilfsmittel wie eine Milchpumpe.

Quellen

  1. Sozialgerichtsgesetz, § 84 und die Vorschriften, auf die er verweistGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 20. Mai 2026; Standzeile: 9.4.2026

In welcher Form ist ein Widerspruch einzureichen?

Auch gefragt: Ist ein Widerspruch formlos möglich? · Verlangt § 84 SGG eine Begründung?

Der Widerspruch ist nicht formlos: § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG zählt die Formen auf, und die Aufzählung ist abschließend. Genannt sind vier Wege, nämlich schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle.§ 84 SGG · 2026 Die elektronische Form hängt damit an zwei Verweisungen, und eine Wiedergabe wie eine E-Mail genügt überspringt sie. Eine Begründung verlangt die Vorschrift nicht: das Wort Begründung kommt in § 84 SGG nicht vor.§ 84 SGG · 2026 Kosten, Gebühren und einen Anwaltszwang nennt sie ebenfalls nicht.§ 84 SGG · 2026 Für einen Widerspruch, der eine Milchpumpe betrifft, gilt nichts anderes.

Quellen

  1. Sozialgerichtsgesetz, § 84 und die Vorschriften, auf die er verweistGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 20. Mai 2026; Standzeile: 9.4.2026

Was gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist?

Auch gefragt: Wo steht die Jahresfrist bei fehlender Belehrung? · Wo ist die Wiedereinsetzung geregelt?

Für einen Widerspruch beantwortet das nicht § 84 SGG selbst, sondern die Vorschriften, auf die er verweist. § 84 Absatz 2 Satz 3 SGG bestimmt: Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.§ 84 SGG · 2026 Nach § 66 Absatz 1 SGG beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.§ 84 SGG · 2026 Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 66 Absatz 2 SGG nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,§ 84 SGG · 2026 mit zwei Ausnahmen im selben Satz. Die Wiedereinsetzung regelt § 67 SGG. Die Wörter Belehrung und Wiedereinsetzung kommen in § 84 SGG selbst nicht vor,§ 84 SGG · 2026 weshalb keine dieser Regeln als § 84 SGG zitiert wird. Auch für eine Milchpumpe ändert das nichts an der Fundstelle.

Quellen

  1. Sozialgerichtsgesetz, § 84 und die Vorschriften, auf die er verweistGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 20. Mai 2026; Standzeile: 9.4.2026

Wo der Widerspruch einzureichen ist

Wo ist ein Widerspruch einzureichen?

Auch gefragt: Nennt § 84 SGG die Krankenkasse als Adresse? · Was löst die Erhebung eines Widerspruchs aus?

Der Widerspruch ist nach § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.§ 84 SGG · 2026 Eine Aufsichtsbehörde oder ein Gericht nennt die Vorschrift daneben nicht. Das Wort Krankenkasse kommt in § 84 SGG nicht vor;§ 84 SGG · 2026 die Norm spricht von der Stelle, der Behörde und dem Versicherungsträger, weil sie für alle Sozialleistungsträger gilt§ 84 SGG · 2026 und nicht nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Was ein Widerspruch auslöst, sagt § 83 SGG in einem Satz: Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.§ 84 SGG · 2026 Ob die Entscheidung einer Krankenkasse über eine Milchpumpe ein Verwaltungsakt in diesem Sinne ist, sagt § 84 SGG nicht; er setzt einen Verwaltungsakt voraus und definiert ihn nicht.§ 84 SGG · 2026

Quellen

  1. Sozialgerichtsgesetz, § 84 und die Vorschriften, auf die er verweistGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 20. Mai 2026; Standzeile: 9.4.2026

Bleibt die Frist gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer anderen Stelle eingeht?

Auch gefragt: Welche Stellen nennt § 84 Absatz 2 SGG? · Wer leitet eine Widerspruchsschrift weiter?

Ja. § 84 Absatz 2 SGG nennt mehrere Stellen, bei denen der Eingang einer Widerspruchsschrift die Frist wahrt. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde§ 84 SGG · 2026 eingegangen ist. Eine weitere Stelle nennt die Vorschrift allein für die Versicherung von Seeleuten; für eine Verordnung über eine Milchpumpe kommt sie nicht in Betracht. Weiter heißt es: Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat.§ 84 SGG · 2026 Auch diese Regel gilt für alle Sozialleistungsträger und unterscheidet nicht danach, ob es um eine Milchpumpe oder um eine andere Leistung geht.

Quellen

  1. Sozialgerichtsgesetz, § 84 und die Vorschriften, auf die er verweistGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 20. Mai 2026; Standzeile: 9.4.2026

Wie geht es nach einem Widerspruch weiter?

Auch gefragt: Was geschieht, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden wird? · Enthält § 84 SGG eine Antwortpflicht?

Der Widerspruch löst ein Vorverfahren aus, und was darin geschieht, steht nicht in § 84 SGG, sondern in den folgenden Vorschriften desselben Gesetzes. § 85 Absatz 1 SGG lautet: Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.§ 84 SGG · 2026 Wird nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid durch die in § 85 Absatz 2 genannten Stellen; in Angelegenheiten der Sozialversicherung ist das die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle.§ 84 SGG · 2026 Für den Fall, dass über einen Widerspruch nicht entschieden wird, nennt § 88 Absatz 2 SGG als angemessene Frist eine solche von drei Monaten.§ 84 SGG · 2026 Eine eigene Pflicht zu antworten enthält § 84 SGG nicht.§ 84 SGG · 2026 Was nach einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid gilt, steht in einer Vorschrift, die für diese Seite nicht gelesen wurde,§ 84 SGG · 2026 und wird deshalb hier nicht behauptet. Für eine Milchpumpe gilt dieses Verfahren wie für jede andere Leistung.

Quellen

  1. Sozialgerichtsgesetz, § 84 und die Vorschriften, auf die er verweistGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 20. Mai 2026; Standzeile: 9.4.2026

Quellen

Stufe A · Primärquelle: Das Dokument, das die Angabe selbst setzt.

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 13 KostenerstattungGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026
  2. Sozialgerichtsgesetz, § 84 und die Vorschriften, auf die er verweistGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 20. Mai 2026
  3. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 33 HilfsmittelGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026
  4. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 127 VerträgeGesetzGesamtausgabe, Vollzitat: Gesetz vom 24. Juli 2026