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Milchpumpeauf Rezept

Quellen: SGB V, Hilfsmittelverzeichnis, Leistungsseiten der Kassen

Verzeichnis

Milchpumpe auf Rezept: was die Krankenkasse übernimmt

Der Anspruch auf eine Milchpumpe steht im Gesetz, die Einzelheiten der Versorgung stehen im Vertrag der jeweiligen Krankenkasse, und das sind zwei verschiedene Dinge. § 33 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gibt Versicherten einen Anspruch auf Hilfsmittel, „die im Einzelfall erforderlich sind“, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Welches Gerät Sie von welchem Vertragspartner zu welchem Preis bekommen, regeln dagegen die Verträge nach § 127 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und die schließt jede Kasse einzeln. Dieses Verzeichnis hält fest, was einzelne Kassen dazu selbst veröffentlichen, jeweils im Wortlaut, mit dem Datum ihrer eigenen Seite und dem Datum unserer letzten Prüfung.

Was die gesetzliche Krankenversicherung bei einer Milchpumpen-Verordnung übernimmt, Kasse für Kasse im Wortlaut der jeweiligen Quelle, mit dem Datum der Quelle und dem Datum der Prüfung.

  • SGB V und Hilfsmittelverzeichnis im Wortlaut
  • Quelle, Quellendatum und Prüfdatum getrennt
  • Lücken bleiben sichtbar

Stand:

Was in diesem Verzeichnis steht

Je Angabe vier Dinge, getrennt ausgewiesen: der Wert, die Quelle, das Datum, das die Quelle selbst nennt, und das Datum, an dem wir zuletzt nachgesehen haben. Die letzten beiden sind verschiedene Tatsachen und werden im Feld regelmäßig zusammengezogen. Der Unterschied ist hier nicht theoretisch: die Hilfsmittelseite der Barmer nannte am 4. September 2026 ein anderes Aktualisierungsdatum als vier Tage später, ohne dass die Änderung irgendwo angekündigt worden wäre.

Warum die Frage „übernimmt meine Kasse das?“ so schwer zu beantworten ist

Weil zwei verschiedene Stellen zwei verschiedene Fragen beantworten und keine von beiden die ganze beantwortet. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes führt auf, welche Produktarten überhaupt gelistet sind, und beschreibt je Produktart eine Indikation. Der GKV-Spitzenverband schreibt dazu über sein eigenes Verzeichnis: „Zwar ist das Hilfsmittelverzeichnis nicht bindend im rechtlichen Sinne, allerdings entfaltet es eine marktsteuernde Wirkung, was von den obersten Gerichten in ständiger Rechtsprechung festgestellt worden ist.“ Was eine einzelne Kasse im Einzelnen übernimmt, steht dagegen auf deren eigener Seite und in deren eigenen Verträgen. Zwischen beidem liegt die Frage, die eine Mutter tatsächlich hat.

Was Krankenkassen über ihre Verträge veröffentlichen müssen

§ 127 Absatz 6 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet die Krankenkassen, die wesentlichen Inhalte ihrer Verträge im Internet zu veröffentlichen. Gegenstand dieser Pflicht sind die Verträge. Dieses Verzeichnis berichtet etwas anderes: je Kasse eine Leistungsseite, die wir gelesen haben. Wo eine Kasse eine Frage auf dieser Seite nicht beantwortet, steht hier, welche Seite gelesen wurde und dass sie die Frage nicht beantwortet; das ist eine fehlende Antwort auf der gelesenen Seite und keine Aussage darüber, ob die Kasse ihrer Veröffentlichungspflicht genügt.

Warum hier keine maximale Leihdauer steht

Weil keine veröffentlicht wird, und weil das keine Lücke der Recherche ist, sondern eine Eigenschaft der Regelung. § 33 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlaubt die leihweise Überlassung, § 127 Absatz 1 Satz 1 macht den Wiedereinsatz zum Vertragsgegenstand, und § 139 Absatz 2 Satz 2 erlaubt Qualitätsanforderungen für eine „ausreichend lange Nutzungsdauer“. Eine Höchstdauer nennt keine dieser Vorschriften, und das Hilfsmittelverzeichnis nennt sie auch nicht. Eine Frist gilt dagegen über alle Krankenkassen hinweg, und sie steht am Anfang der Versorgung: nach § 8 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie verliert eine Verordnung ihre Gültigkeit, wenn die Hilfsmittelversorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach ihrer Ausstellung aufgenommen wird; geht der Leistungsantrag innerhalb dieses Zeitraums bei der Krankenkasse ein, gilt die Frist als gewahrt. Die übrigen Zahlen, die in der verbreiteten Darstellung als Leihdauer kursieren, beantworten in Wahrheit verschiedene Fragen: eine Prüfschwelle, ein regelhaftes Ende, die Gültigkeit einer Verordnung ohne Mietdauerangabe, die Dauer je Verordnung, eine Vorlagefrist. Sie stehen hier jeweils mit der Frage, die sie beantworten.

Was hier nicht steht

Keine Formulierungshilfe für eine Verordnung und keine Diagnoseauswahl. Keine Bewertung einer Krankenkasse als großzügig oder streng; es stehen nur Angaben mit ihrer Quelle und ihrem Datum hier. Keine Empfehlung für ein bestimmtes Pumpenmodell. Keine Behandlung von Milchstau oder Mastitis: ob eine Erkrankung eine Indikation ist, gehört hierher, wie sie behandelt wird, nicht. Und keine Aussage darüber, was Ihre Kasse in Ihrem Fall entscheiden wird, denn das entscheidet Ihre Kasse.

  • 01.35.01die Produktuntergruppe Milchpumpen im Hilfsmittelverzeichnis, unter Produktgruppe 1 Absauggeräte und Anwendungsort 35 Brust, mit zwei Produktarten für die manuell und die elektrisch betriebene Pumpe.
  • acht Zeitangabenso viele verschiedene Zeitangaben veröffentlichen die Quellen dieses Verzeichnisses, und jede beantwortet eine andere Frage. Drei von ihnen tragen die Zahl 28, mit ganz verschiedener Bedeutung.
  • keine Höchstdauerweder das Sozialgesetzbuch noch die Hilfsmittel-Richtlinie noch das Hilfsmittelverzeichnis nennt eine maximale Dauer der Überlassung. Die Leihe ist erlaubt und ihre Dauer ist nicht begrenzt.
  • drei Kassenso viele veröffentlichte Leistungsseiten sind hier erfasst, dazu ein veröffentlichter Versorgungsvertrag nach § 127 SGB V. Das ist eine Teilerhebung und wird als solche ausgewiesen.